(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Landeslehrpersonen-Schutzkommission selbst, einzelne Mitglieder und deren Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, welche die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Landeslehrpersonen-Schutzkommission. Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion nur an die Weisungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission gebunden.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Landesregierung hat ein Kontrollorgan abzuberufen:
1. auf dessen Verlangen,
2. wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann,
3. wenn es die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder
4. wenn die Voraussetzungen für dessen Betrauung nicht mehr bestehen.
(4) Die Kontrollorgane haben der Landeslehrpersonen-Schutzkommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(5) Dem Schulerhalter, der Schulleitung und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch eine Vertreterin bzw einen Vertreter, die Schulleitung aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen. Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
(6) Die Kontrollorgane können, soweit sie über entsprechende Fähigkeiten verfügen, von der Landeslehrpersonen-Schutzkommission mit Zustimmung des Schulerhalters auch mit der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden