LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG

Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG

K-WBHG
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Ziele und Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes sind die finanzielle Unterstützung bei der Deckung des Wohnbedarfs sowie der Betriebskosten unter sozialen Aspekten und damit verbunden die Absicherung eines bezahlbaren Wohnraums für Menschen in Kärnten.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig von der finanziellen Leistungskraft zu gewähren und sollen damit ein Ungleichgewicht zwischen finanziellen Möglichkeiten einer Person und bestehenden Wohn- und Betriebskosten angemessen ausgleichen.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur auf Antrag in Form von Förderzusagen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vom Land zu gewähren.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

§ 2 § 2 Leistungen

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind:

1. Wohnbeihilfe: Unterstützung bei der Abdeckung der Kosten für eine Mietwohnung einschließlich der Betriebskosten sowie der Heizkosten, wenn die Tragung dieser Kosten dem Antragsteller nicht zumutbar ist;

2. Betriebskostenunterstützung: Unterstützung bei der Abdeckung der Betriebskosten einschließlich der Heizkosten für eine Wohnung im Eigentum, wenn die Tragung dieser Kosten dem Antragsteller nicht zumutbar ist.

(2) Ein zeitgleicher Bezug der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unzulässig. Pro Wohnung gemäß § 3 Z 1 ist eine Leistung nach diesem Gesetz nur einmal zulässig.

§ 3 § 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Wohnung: ein zur ganzjährigen Bewohnung geeigneter, baulich in sich abgeschlossener standardmäßig ausgestatteter Wohnraum, der mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht; hierzu zählen sowohl Wohnräume in Gebäuden mit mehreren Wohnungen als auch Gebäude mit nur einer Wohnung (Einfamilienhaus);

2. Wohnungsgröße: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung; ausgenommen davon sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen, sofern sie nicht auf zumindest fünf Seiten abgeschlossen sind;

3. Wohnkosten: der im Mietvertrag festgelegte, gesetzliche zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jeweils einschließlich Umsatzsteuer;

4. Betriebskosten: die Betriebskosten gemäß § 21 des Mietrechtsgesetzes sowie die nachgewiesenen Heizkosten für diese Wohnung, jeweils einschließlich Umsatzsteuer;

5. im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder (haushaltsangehörige Kinder): Kinder, für die der Antragsteller oder mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen Familienbeihilfe beziehen und die regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen.

§ 4 § 4 Persönliche Voraussetzungen

(1) Antragsberechtigt auf Leistungen nach diesem Gesetz ist eine Person, die:

1. volljährig ist;

2. österreichischer Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages im Bereich der Wohnbeihilfen gleichgestellt ist;

3. die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig bewohnt;

4. zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistung nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz bezieht;

5. für die Wohnbeihilfe Hauptmieter einer Wohnung oder für die Betriebskostenunterstützung (Mit-)Eigentümer oder der die Betriebskosten tragende Fruchtgenussberechtigte oder Inhaber eines Wohnrechtes oder eines vergleichbaren Rechtes einer Wohnung ist;

6. im Falle eines Antrages auf Wohnbeihilfe den Mietvertrag nicht

a) mit einer nahestehenden natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Abs. 2 abgeschlossen hat oder

b) mit dem Dienstgeber abgeschlossen hat, es sei denn, der Mieter hat einen ortsüblichen Mietzins zu leisten; und

7. keinen Zahlungsrückstand von zumindest drei Monaten bei der Entrichtung der Wohn- oder Betriebskosten hat.

(2) Nahestehende Personen gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a sind

1. 1.

a) Verwandte in gerader Linie einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder,

b) Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie (dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß),

c) Erwachsenenvertreter des Antragstellers oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person,

d) der Ehepartner, eingetragene Partner oder eine Person, die mit dem Mieter in einer in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Ehe vergleichbaren Haushaltsgemeinschaft lebt (Lebensgefährte), sowie

e) eigene und adoptierte Kinder und Pflegekinder von Personen gemäß lit. d oder

2. juristische Personen und Personengesellschaften oder vergleichbare Gesellschaftsformen, die

a) im (Mit-)Eigentum des Antragstellers selbst oder einer ihm gemäß Z 1 nahestehenden Person stehen oder

b) auf die der Antragsteller oder eine ihm gemäß Z 1 nahestehenden Person aufgrund rechtlicher Vorgaben, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages oder einer Beteiligung von mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals einen maßgebenden Einfluss ausüben können.

(3) Während des laufenden Bezuges einer Wohnbeihilfe oder einer Betriebskostenunterstützung bleiben Abwesenheiten des Antragstellers bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation, Kureinrichtungen oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens oder aufgrund der Verbüßung einer Straftat in einer Anstalt bei der Beurteilung des Wohnbedürfnisses gemäß Abs. 1 Z 3 unberücksichtigt.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 5 kann das Land anstelle eines Mietvertrages auch die Vorlage einer Nutzungsvereinbarung für befristete soziale Wohnangebote von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gemeinnützigen Trägern der freien Wohlfahrtspflege für ehemals wohnungslose oder von der Wohnungslosigkeit bedrohte Personen zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen anerkennen.

§ 5 § 5 Einkommen

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig vom Familieneinkommen der antragstellenden Person zuzuerkennen.

(2) Das monatliche Familieneinkommen ergibt sich aus dem jährlichen Einkommen des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme der zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigten Arbeitnehmer oder Selbständigen geteilt durch zwölf. Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen jener Personen mit einzubeziehen, für die ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen und selbst keinen Wohnungsaufwand zu tragen haben. Bei dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern oder eingetragenen Partnern ist das Einkommen nicht zu berücksichtigen, wenn diese selbst einen Wohnungsaufwand zu tragen haben.

(3) Als Einkommen gelten:

1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) abzüglich

a) Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,

b) gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,

c) steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988,

d) außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,

e) der Absetz- und Freibeträge gemäß §§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag) sowie des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988,

f) der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);

2. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);

3. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;

4. bei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;

5. alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den Z 1 bis 4 und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der Z 1 bis 4 und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;

6. gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.

(4) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:

1. Familienbeihilfen,

2. Wohnbeihilfen des Landes,

3. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei einer pflegebedürftigen Person selbst oder einem eine pflegebedürftige Person überwiegend betreuenden pflegenden Angehörigen gemäß § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

4. Leistungen aufgrund einer Behinderung oder im Rahmen des § 11 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes,

5. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,

6. Heilungskosten,

7. Schmerzengeld,

8. Abfertigungen,

9. Einmalleistungen aufgrund von Prämien, Belohnungen, Entschädigungen, Erbschaften, Erlösen aus Immobiliengeschäften oder Kapitalgeschäften oder vergleichbaren Einkünfte,

10. Pflegekindergeld,

11. Präsenz- oder Zivildienstentschädigung,

12. Praktikumsentgelte oder Entgelte für Ferialangestellte oder Ferialarbeiter,

13. Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

14. Fahrtkostenzuschüsse,

15. Reisekostenvergütungen,

16. Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Opferfürsorgegesetz, dem Verbrechensopfergesetz, dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, dem Impfschadengesetz, dem Conterganhilfeleistungsgesetz und dem Heimopferrentengesetz,

17. Ausbildungszuschüsse nach dem Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz,

18. private Darlehen, Schenkungen oder Spenden,

19. Einmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen pro für das Einkommen maßgeblichen Kalenderjahr gemäß Abs. 5 zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand,

20. Angehörigenbonus gemäß dem 3c. Abschnitt des Bundespflegegeldgesetzes.

(5) Als jährliches Einkommen gilt:

1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 3 Z 1 in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;

2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4 des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres, längstens jedoch des zweiten der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres;

3. bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs. 3 Z 5 und 6 die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;

4. auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß Z 1 bis 4 verringert hat.

(6) Bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen des Abs. 5 Z 2, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden.

(7) Nach- oder Rückzahlungen oder vergleichbare Leistungen gelten zu jenem Zeitpunkt als Einkommen, in dem sie dem Antragsteller oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zufließen.

2. Abschnitt Leistungen

§ 6 § 6 Wohnbeihilfe

(1) Die geleistete Wohnbeihilfe ergibt sich aus den förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten (Abs. 2) abzüglich der zumutbaren Wohn- und Betriebskosten (Abs. 6), maximal jedoch den tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten.

(2) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße in Quadratmeter, maximal jedoch im Ausmaß einer Wohnungsgröße von 50m 2 für eine Person und 10m 2 für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, multipliziert mit

1. dem Wohnkostenfaktor von 4 Euro und

2. dem Betriebskostenfaktor von 2,50 Euro.

(3) Bei einer Wohnungsgröße von weniger als 50m 2 sind fiktiv 50m 2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Übersteigt der im Mietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jeweils einschließlich Umsatzsteuer, 11,66 Euro pro Quadratmeter, wird keine Wohnbeihilfe gewährt.

(5) Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer festgesetzt oder sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht nachvollziehbar, gilt als Hauptmietzins im Sinne des Abs. 1 oder 4 61,54% des vereinbarten Mietzinses.

(6) Die zumutbaren Wohn- und Betriebskosten betragen bei einem monatlichen Einkommen

1. für den Einkommensteil bis zu 1.000 Euro 0%

2. für den Einkommensteil zwischen 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro 30%

3. für den Einkommensteil zwischen 1.200,01 Euro bis 1.400 Euro 40%

4. für den Einkommensteil zwischen 1.400,01 Euro bis 1.600 Euro 50%

5. für den Einkommensteil zwischen 1.600,01 Euro bis 1.800 Euro 60%

6. für den Einkommensteil über 1.800,01 Euro 70%.

(7) Die Grenzbeträge des Einkommens gemäß Abs. 6 erhöhen sich pro haushaltsangehörigem minderjährigen Kind um 200 Euro.

(8) Die Höhe der Wohnbeihilfe beträgt maximal 500 Euro pro Monat.

§ 7 § 7 Betriebskostenunterstützung

(1) Die Betriebskostenunterstützung ergibt sich aus den förderrelevanten Betriebskosten abzüglich der zumutbaren Betriebskosten, jedoch maximal den tatsächlich geleisteten Betriebskosten.

(2) Die förderrelevanten Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße in Quadratmeter, maximal jedoch im Ausmaß einer Wohnungsgröße von 50m 2 für eine Person und 10m 2 für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, multipliziert mit einem Betriebskostenfaktor von 2,50 Euro.

(3) Bei einer Wohnungsgröße von weniger als 50m 2 sind fiktiv 50m 2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Die zumutbaren Betriebskosten betragen 38,46% der nach § 6 Abs. 6 und 7 zumutbaren Wohn- und Betriebskosten.

(5) Die Höhe der Betriebskostenunterstützung beträgt maximal 38,46% der Wohnbeihilfe gemäß § 6 Abs. 8.

§ 8 § 8 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten gemäß § 6 Abs. 2 oder die förderrelevanten Betriebskosten gemäß § 7 Abs. 2 verringern sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohn- und Betriebskosten gewährt werden.

(2) Die tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten sind nach Maßgabe des § 3 Z 3 und 4 zu berücksichtigen.

(3) Für den Fall des Todes einer haushaltsangehörigen Person während des Zeitraumes, in dem Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung gewährt wird, ist bei der Berechnung der Wohnungsgröße gemäß § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 für die Dauer des laufenden Leistungsbezuges und der unmittelbar daran anschließenden Leistungen der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung, längstens jedoch für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Todesfall, auf die bisherige Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abzustellen, sofern nicht ein Wechsel in der Wohnadresse des Antragstellers eintritt.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung jährlich die Beträge gemäß § 6 Abs. 6 entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 31. Juli des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres zu valorisieren.

(5) Die Landesregierung darf die Beträge gemäß § 6 Abs. 4 und 7 durch Verordnung valorisieren, wenn seit der letzten Festsetzung der Beträge die durchschnittlichen Wohnkosten und die durchschnittlichen Betriebskosten wesentlich gestiegen sind.

3. Abschnitt Verfahrensrecht

§ 9 § 9 Antragstellung und Zuerkennung der Leistungen

(1) Anträge auf Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung sind an das Land zu stellen.

(2) Das Land hat im Rahmen der Antragstellung die erforderlichen beizubringenden Angaben und Nachweise zu bezeichnen. Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, andernfalls gilt der Antrag als zurückgezogen. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.

(3) Der Antrag auf Wohnbeihilfe vor Beginn des Mietverhältnisses ist zulässig, wenn ein rechtsgültiger Mietvertrag vorgelegt wird und das Mietverhältnis innerhalb der der Antragstellung folgenden zwei Monate beginnt.

(4) Im Falle des Miteigentums ist dem Antrag auf Betriebskostenunterstützung die Zustimmung zur Antragstellung aller Miteigentümern, deren Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, anzuschließen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das Land dem Antragsteller binnen drei Monaten ab Vorliegen der erforderlichen Angaben und Nachweise (Abs. 2) schriftlich mitzuteilen, ob die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung zuerkannt wird. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die Meldepflichten gemäß § 10 sowie die Folgen einer Meldepflichtverletzung und die Einstellungsgründe gemäß § 11 hinzuweisen.

(6) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung können für höchstens ein Jahr zuerkannt werden. Die Leistungen werden grundsätzlich ab Beginn jenes Monats, in dem der Antrag samt allfälligen weiteren Angaben oder Nachweisen (Abs. 2) vollständig eingelangt ist, ausbezahlt, dürfen aber im Einzelfall bei Vorliegen einer sozialen Härte rückwirkend bis zu zwei Monate vor dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung gewährt werden.

(7) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung werden nur geleistet, wenn mindestens fünf Euro zuerkannt werden.

(8) Die Wohnbeihilfe und die Betriebskostenunterstützung werden monatlich geleistet.

(9) Die Vereinbarung einer Auszahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung an den Vermieter oder einen Anbieter von betriebskostenrelevanten Leistungen ist zulässig.

§ 10 § 10 Meldepflichten

Der Fördernehmer hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung oder einen Verlust des Anspruches zur Folge haben können, umgehend nach deren Bekanntwerden dem Land zu melden. Bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen hat eine Neubemessung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung zu erfolgen. Die Auszahlung der neu bemessenen Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung hat jeweils mit dem der Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten zu erfolgen.

§ 11 § 11 Einstellung und Rückzahlung

(1) Die Wohnbeihilfe sowie die Betriebskostenunterstützung sind einzustellen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen, insbesondere bei

1. einer veränderten Höhe des Einkommens oder Änderungen bei den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;

2. Tod des Fördernehmers, wenn dieser alleiniger Hauptmieter oder alleiniger Eigentümer gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 war und kein Eintritt in das Mietverhältnis gemäß § 14 des Mietrechtsgesetzes durch eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person erfolgt;

3. Auflösung des Mietvertrages des Fördernehmers oder Untervermietung oder Wegfall des Eigentums;

4. Nutzung der Wohnung entgegen den Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3;

5. unrichtigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen;

6. Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Wohnkosten oder der Betriebskosten über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten.

(2) Die Einstellung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erfolgt von Amts wegen mit dem auf die Meldung oder Kenntnis des Einstellungsgrundes folgenden Monatsletzten.

(3) Wohnbeihilfen oder Betriebskostenunterstützungen, die wegen Verletzung der Meldepflichten gemäß § 10 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht bezogen wurden, sind rückzuzahlen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres, in dem die letzte nicht gebührende Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung ausgezahlt wurde. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung der Rückzahlung dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

(4) Die Rückzahlung darf in angemessenen Teilbeträgen vereinbart werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der verpflichteten Person nicht zumutbar ist. Auf Ansuchen der verpflichteten Person darf die Rückzahlung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Rückzahlung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens der verpflichteten Person an der Entstehung der Forderung zu besonderen Härten führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung steht.

(5) Das Land kann, wenn Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung weiterhin zuerkannt wird, den rückzuzahlenden Betrag auf die auszuzahlende Leistung anrechnen.

§ 12 § 12 Datenverarbeitung

(1) Das Land ist ermächtigt, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung vom Antragsteller und von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgende Daten zu verarbeiten:

1. Name,

2. Geburtsdatum, Geschlecht, akademischer Grad,

3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen,

4. Adress- und Meldedaten,

5. Einkommensdaten, Bankverbindung,

6. familienrechtliche Merkmale,

7. Angaben zum Mietverhältnis einschließlich Kategorie des Vermieters (gemeinnützige Bauvereinigung, Wohnung einer Gemeinde, private Wohnung) oder Eigentum,

8. Art und Ausmaß der Leistung sowie der Zeitraum, für den diese Leistung gewährt wird,

9. das bereichsspezifische Personenkennzeichen,

10. im Falle der Auszahlung an Dritte gemäß § 9 Abs. 9: Name, Adressdaten und Bankverbindung des Dritten,

11. Daten, die das Land nach Abs. 2 bis 5 erhalten hat.

(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Land auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, Einstellung oder Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und mit diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.

(3) Das Land ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Antragsteller und mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Antragstellers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.

(4) Die Landesregierung kann die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung erforderlichen Daten des Antragstellers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 über das Transparenzportal abfragen und verarbeiten.

(5) Das Land darf die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erforderlichen Daten aus den Datenbanken des Landes zum Bezug von Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, im Einzelnen die Daten zum Einkommen gemäß § 5 des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bzw. zu den Leistungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 4, abfragen und verarbeiten.

(6) Daten gemäß Abs. 2 bis 5 dürfen rückwirkend für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr abgefragt werden.

(7) Soweit Daten nach Abs. 2, 4 und 5 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.

(8) Soweit Daten nach Abs. 2 bis 5 nicht ermittelt werden können und vom Antragsteller keine zweifelsfreien Unterlagen beigebracht werden, haben die Behörden des Landes und des Bundes, insbesondere die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, dem Land auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen Daten gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

(9) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und 8 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung einer Förderungswürdigkeit auch Gemeinden, den Behörden gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, den Sozialversicherungsträgern und Bundesbehörden übermittelt werden, soweit diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind.

(10) Die Landesregierung darf die auf Grundlage des Abs. 1 verarbeiteten Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten.

4. Abschnitt Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 13 § 13 Verweisungen und Richtlinienumsetzung

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in nachstehender Fassung anzuwenden:

1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024;

2. Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024;

3. Conterganhilfeleistungsgesetz – CHlG, BGBl. I Nr. 57/2015;

4. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024;

5. Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2024;

6. Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

7. Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024;

8. Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024;

9. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

10. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024;

11. Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023;

12. Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2023;

13. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2024;

14. Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PausbZG, BGBl. I Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023;

15. Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2024;

16. Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023;

17. Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024.

(3) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. Jänner 2004, S 44;

2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35;

3. Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 6. August 2004, S 19;

4. Richtlinie 2011/95/EG über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9;

5. Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28. März 2014, S 375;

6. Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S 1;

7. Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21;

8. Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. L Nr. 382 vom 28. Oktober 2021, S 1;

9. Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 18 vom 30.4.2024.

§ 14 § 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannt wurden, einschließlich deren Einstellung oder Rückforderungen, gelten die Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2024, sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen.

(3) Während des Bezuges einer Wohnbeihilfe nach Abs. 2 ist die Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz auf Antrag des Fördernehmers zu bemessen. Ergibt sich aus der Neubemessung keine Minderung der Leistung gegenüber dem laufenden Bezug, ist die Wohnbeihilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes höchstens für ein Jahr zuzuerkennen. Bei einem geringeren Bezug der Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz ist die Wohnbeihilfe in bisheriger Höhe bis zum Auslaufen des Zuerkennungszeitraumes nach Maßgabe des Abs. 2 weiter zu gewähren.

(4) Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf die Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.

Artikel V

(LGBl Nr 82/2024) Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anl. 1

(1) Art. II bis IV treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Art. III Z 1, 9, 12, 15 bis 17 treten am 1. April 2025 in Kraft.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 2 anhängige Verfahren auf Leistungen gemäß § 14 K-SHG 2021 gelten die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, LGBl. Nr. 107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023.

(4) Heizzuschüsse nach § 14 K-SHG 2021 gelten nicht als Einkommen gemäß § 6 K-ChG oder § 8 K-SHG 2021.

Artikel II

(LGBl Nr 30/2025) Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anl. 1

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Unbeschadet des § 14 Abs. 2 und 3 des Kärntner Wohnbeihilfegesetzes – K-WBHG ist Fördernehmern, die am 1. Jänner 2025 eine Leistung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024, sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen, bezogen haben, eine neuerliche Wohnbeihilfe nach Maßgabe des K-WBFG 2017 und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen bis zum 31. Dezember 2025 zuzuerkennen, wenn diese einen höheren Betrag als die Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz erreicht, die Voraussetzungen des K-WBFG 2017 erfüllt sind und

1. der Fördernehmer im Jahr 2025 einen Antrag auf Wohnbeihilfe einbringt oder

2. der Fördernehmer bereits einen Antrag gemäß § 14 Abs. 3 K-WBHG eingebracht hat und der neuerlichen Zuerkennung der Wohnbeihilfe nach Maßgabe des K-WBFG 2017 durch das Land nicht widersprochen hat.

Die Zuerkennung darf nach Maßgabe des Auslaufens des früheren Zuerkennungszeitraumes rückwirkend bis längstens 1. Jänner 2025 erfolgen.