(1) Die geleistete Wohnbeihilfe ergibt sich aus den förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten (Abs. 2) abzüglich der zumutbaren Wohn- und Betriebskosten (Abs. 6), maximal jedoch den tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten.
(2) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße in Quadratmeter, maximal jedoch im Ausmaß einer Wohnungsgröße von 50m 2 für eine Person und 10m 2 für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, multipliziert mit
1. dem Wohnkostenfaktor von 4 Euro und
2. dem Betriebskostenfaktor von 2,50 Euro.
(3) Bei einer Wohnungsgröße von weniger als 50m 2 sind fiktiv 50m 2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen.
(4) Übersteigt der im Mietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jeweils einschließlich Umsatzsteuer, 11,66 Euro pro Quadratmeter, wird keine Wohnbeihilfe gewährt.
(5) Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer festgesetzt oder sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht nachvollziehbar, gilt als Hauptmietzins im Sinne des Abs. 1 oder 4 61,54% des vereinbarten Mietzinses.
(6) Die zumutbaren Wohn- und Betriebskosten betragen bei einem monatlichen Einkommen
1. für den Einkommensteil bis zu 1.000 Euro 0%
2. für den Einkommensteil zwischen 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro 30%
3. für den Einkommensteil zwischen 1.200,01 Euro bis 1.400 Euro 40%
4. für den Einkommensteil zwischen 1.400,01 Euro bis 1.600 Euro 50%
5. für den Einkommensteil zwischen 1.600,01 Euro bis 1.800 Euro 60%
6. für den Einkommensteil über 1.800,01 Euro 70%.
(7) Die Grenzbeträge des Einkommens gemäß Abs. 6 erhöhen sich pro haushaltsangehörigem minderjährigen Kind um 200 Euro.
(8) Die Höhe der Wohnbeihilfe beträgt maximal 500 Euro pro Monat.
Rückverweise
K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 6 § 6Wohnbeihilfe
…1) Die geleistete Wohnbeihilfe ergibt sich aus den förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten (Abs. 2) abzüglich der zumutbaren Wohn- und Betriebskosten (Abs. 6), maximal jedoch den tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten. (2) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße in Quadratmeter, maximal jedoch im Ausmaß…
§ 8 § 8Gemeinsame Bestimmungen
…1) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten gemäß § 6 Abs. 2 oder die förderrelevanten Betriebskosten gemäß § 7 Abs. 2 verringern sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohn- und Betriebskosten gewährt werden…
Anl. 1
…107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023. (4) Heizzuschüsse nach § 14 K-SHG 2021 gelten nicht als Einkommen gemäß § 6 K-ChG oder § 8 K-SHG 2021. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Unbeschadet des § 14…
§ 7 § 7Betriebskostenunterstützung
…Wohnungsgröße von weniger als 50m 2 sind fiktiv 50m 2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen. (4) Die zumutbaren Betriebskosten betragen 38,46% der nach § 6 Abs. 6 und 7 zumutbaren Wohn- und Betriebskosten. (5) Die Höhe der Betriebskostenunterstützung beträgt maximal 38,46% der Wohnbeihilfe gemäß § 6 Abs. 8.…