§ 8 § 8Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 § 8Gemeinsame Bestimmungen — K-WBHG
(1) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten gemäß § 6 Abs. 2 oder die förderrelevanten Betriebskosten gemäß § 7 Abs. 2 verringern sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohn- und Betriebskosten gewährt werden.
(2) Die tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten sind nach Maßgabe des § 3 Z 3 und 4 zu berücksichtigen.
(3) Für den Fall des Todes einer haushaltsangehörigen Person während des Zeitraumes, in dem Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung gewährt wird, ist bei der Berechnung der Wohnungsgröße gemäß § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 für die Dauer des laufenden Leistungsbezuges und der unmittelbar daran anschließenden Leistungen der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung, längstens jedoch für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Todesfall, auf die bisherige Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abzustellen, sofern nicht ein Wechsel in der Wohnadresse des Antragstellers eintritt.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung jährlich die Beträge gemäß § 6 Abs. 6 entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 31. Juli des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres zu valorisieren.
(5) Die Landesregierung darf die Beträge gemäß § 6 Abs. 4 und 7 durch Verordnung valorisieren, wenn seit der letzten Festsetzung der Beträge die durchschnittlichen Wohnkosten und die durchschnittlichen Betriebskosten wesentlich gestiegen sind.