(1) Die Betriebskostenunterstützung ergibt sich aus den förderrelevanten Betriebskosten abzüglich der zumutbaren Betriebskosten, jedoch maximal den tatsächlich geleisteten Betriebskosten.
(2) Die förderrelevanten Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße in Quadratmeter, maximal jedoch im Ausmaß einer Wohnungsgröße von 50m 2 für eine Person und 10m 2 für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, multipliziert mit einem Betriebskostenfaktor von 2,50 Euro.
(3) Bei einer Wohnungsgröße von weniger als 50m 2 sind fiktiv 50m 2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen.
(4) Die zumutbaren Betriebskosten betragen 38,46% der nach § 6 Abs. 6 und 7 zumutbaren Wohn- und Betriebskosten.
(5) Die Höhe der Betriebskostenunterstützung beträgt maximal 38,46% der Wohnbeihilfe gemäß § 6 Abs. 8.
Rückverweise
K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 7 § 7Betriebskostenunterstützung
…50m 2 sind fiktiv 50m 2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen. (4) Die zumutbaren Betriebskosten betragen 38,46% der nach § 6 Abs. 6 und 7 zumutbaren Wohn- und Betriebskosten. (5) Die Höhe der Betriebskostenunterstützung beträgt maximal 38,46% der Wohnbeihilfe gemäß § 6 Abs. 8.…
§ 8 § 8Gemeinsame Bestimmungen
…1) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten gemäß § 6 Abs. 2 oder die förderrelevanten Betriebskosten gemäß § 7 Abs. 2 verringern sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohn- und Betriebskosten gewährt werden. (2) Die tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten sind nach…