Anl. 1 (LGBl Nr 86/2025) — K-WBHG
(1) Art. II bis IV treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Art. III Z 1, 9, 12, 15 bis 17 treten am 1. April 2025 in Kraft.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 2 anhängige Verfahren auf Leistungen gemäß § 14 K-SHG 2021 gelten die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, LGBl. Nr. 107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023.
(4) Heizzuschüsse nach § 14 K-SHG 2021 gelten nicht als Einkommen gemäß § 6 K-ChG oder § 8 K-SHG 2021.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Unbeschadet des § 14 Abs. 2 und 3 des Kärntner Wohnbeihilfegesetzes – K-WBHG ist Fördernehmern, die am 1. Jänner 2025 eine Leistung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024, sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen, bezogen haben, eine neuerliche Wohnbeihilfe nach Maßgabe des K-WBFG 2017 und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen bis zum 31. Dezember 2025 zuzuerkennen, wenn diese einen höheren Betrag als die Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz erreicht, die Voraussetzungen des K-WBFG 2017 erfüllt sind und
1. der Fördernehmer im Jahr 2025 einen Antrag auf Wohnbeihilfe einbringt oder
2. der Fördernehmer bereits einen Antrag gemäß § 14 Abs. 3 K-WBHG eingebracht hat und der neuerlichen Zuerkennung der Wohnbeihilfe nach Maßgabe des K-WBFG 2017 durch das Land nicht widersprochen hat.
Die Zuerkennung darf nach Maßgabe des Auslaufens des früheren Zuerkennungszeitraumes rückwirkend bis längstens 1. Jänner 2025 erfolgen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Fördernehmern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (Abs. 1) Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung beziehen und die Voraussetzung gemäß § 9 Abs. 6a K-WBHG in der Fassung des Art. I erfüllen, ist mit Schreiben mitzuteilen, dass der Leistungsbezug gemäß § 9 Abs. 6a K-WBHG in der Fassung des Art. I für eine konkret zu nennende Anzahl an Monaten verlängert wird und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Verlängerung binnen vier Wochen eingeräumt wird. Langt fristgerecht ein Widerspruch ein, gilt weiterhin der bei der Zuerkennung der Leistung festgelegte Zeitraum. Der Bezugszeitraum darf samt dem bei der Zuerkennung der Leistung festgelegten Zeitraum nicht mehr als 24 Monate betragen.
(3) Fördernehmern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (Abs. 1) Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung beziehen, die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen und eine Leistung von höchstens 250 Euro monatlich beziehen, ist mit Schreiben mitzuteilen, dass einmalig der Leistungsbezug um maximal sechs Monate verlängert wird und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Verlängerung binnen vier Wochen eingeräumt wird. Langt fristgerecht ein Widerspruch ein, gilt weiterhin der bei der Zuerkennung der Leistung festgelegte Zeitraum.
(4) Art. I Z 3 (betreffend § 8 Abs. 4 K-WBHG) ist erstmalig bei der Valorisierung der für das Jahr 2027 geltenden Beträge anzuwenden.
(5) Art. I Z 5 (betreffend § 9 Abs. 6a K-WBHG) tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum ersten Quartal 2030 die soziale Zielsicherheit und die verwaltungsökonomischen Auswirkungen dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe zu evaluieren.
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Anl. 1 (LGBl Nr 86/2025)
…1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Unbeschadet des § 14 Abs. 2 und 3 des Kärntner Wohnbeihilfegesetzes – K-WBHG ist Fördernehmern, die am 1. Jänner 2025 eine Leistung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46…
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