(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig vom Familieneinkommen der antragstellenden Person zuzuerkennen.
(2) Das monatliche Familieneinkommen ergibt sich aus dem jährlichen Einkommen des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme der zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigten Arbeitnehmer oder Selbständigen geteilt durch zwölf. Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen jener Personen mit einzubeziehen, für die ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen und selbst keinen Wohnungsaufwand zu tragen haben. Bei dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern oder eingetragenen Partnern ist das Einkommen nicht zu berücksichtigen, wenn diese selbst einen Wohnungsaufwand zu tragen haben.
(3) Als Einkommen gelten:
1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) abzüglich
a) Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,
b) gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,
c) steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988,
d) außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,
e) der Absetz- und Freibeträge gemäß §§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag) sowie des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988,
f) der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);
2. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);
3. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
4. bei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;
5. alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den Z 1 bis 4 und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der Z 1 bis 4 und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;
6. gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.
(4) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:
1. Familienbeihilfen,
2. Wohnbeihilfen des Landes,
3. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei einer pflegebedürftigen Person selbst oder einem eine pflegebedürftige Person überwiegend betreuenden pflegenden Angehörigen gemäß § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
4. Leistungen aufgrund einer Behinderung oder im Rahmen des § 11 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes,
5. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,
6. Heilungskosten,
7. Schmerzengeld,
8. Abfertigungen,
9. Einmalleistungen aufgrund von Prämien, Belohnungen, Entschädigungen, Erbschaften, Erlösen aus Immobiliengeschäften oder Kapitalgeschäften oder vergleichbaren Einkünfte,
10. Pflegekindergeld,
11. Präsenz- oder Zivildienstentschädigung,
12. Praktikumsentgelte oder Entgelte für Ferialangestellte oder Ferialarbeiter,
13. Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
14. Fahrtkostenzuschüsse,
15. Reisekostenvergütungen,
16. Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Opferfürsorgegesetz, dem Verbrechensopfergesetz, dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, dem Impfschadengesetz, dem Conterganhilfeleistungsgesetz und dem Heimopferrentengesetz,
17. Ausbildungszuschüsse nach dem Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz,
18. private Darlehen, Schenkungen oder Spenden,
19. Einmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen pro für das Einkommen maßgeblichen Kalenderjahr gemäß Abs. 5 zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand,
20. Angehörigenbonus gemäß dem 3c. Abschnitt des Bundespflegegeldgesetzes.
(5) Als jährliches Einkommen gilt:
1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 3 Z 1 in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;
2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4 des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres, längstens jedoch des zweiten der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres;
3. bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs. 3 Z 5 und 6 die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;
4. auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß Z 1 bis 4 verringert hat.
(6) Bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen des Abs. 5 Z 2, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden.
(7) Nach- oder Rückzahlungen oder vergleichbare Leistungen gelten zu jenem Zeitpunkt als Einkommen, in dem sie dem Antragsteller oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zufließen.
Rückverweise
K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 5 § 5Einkommen
…EStG 1988 (steuerfreie Bezüge); 3. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen…
§ 14 § 14Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…in Kraft. (2) Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannt wurden, einschließlich deren Einstellung oder Rückforderungen, gelten die Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2024, sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen. (3) Während des Bezuges…
§ 9 § 9Antragstellung und Zuerkennung der Leistungen
…Antragstellung folgenden zwei Monate beginnt. (4) Im Falle des Miteigentums ist dem Antrag auf Betriebskostenunterstützung die Zustimmung zur Antragstellung aller Miteigentümern, deren Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, anzuschließen. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das Land dem Antragsteller binnen drei Monaten ab Vorliegen der erforderlichen Angaben und…
§ 12 § 12Datenverarbeitung
…mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgende Daten zu verarbeiten: 1. Name, 2. Geburtsdatum, Geschlecht, akademischer Grad, 3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen, 4. Adress- und Meldedaten, 5. Einkommensdaten, Bankverbindung, 6. familienrechtliche Merkmale, 7. Angaben zum Mietverhältnis einschließlich Kategorie des Vermieters (gemeinnützige Bauvereinigung, Wohnung einer Gemeinde, private Wohnung) oder Eigentum, 8. Art und…