(1) Antragsberechtigt auf Leistungen nach diesem Gesetz ist eine Person, die:
1. volljährig ist;
2. österreichischer Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages im Bereich der Wohnbeihilfen gleichgestellt ist;
3. die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig bewohnt;
4. zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistung nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz bezieht;
5. für die Wohnbeihilfe Hauptmieter einer Wohnung oder für die Betriebskostenunterstützung (Mit-)Eigentümer oder der die Betriebskosten tragende Fruchtgenussberechtigte oder Inhaber eines Wohnrechtes oder eines vergleichbaren Rechtes einer Wohnung ist;
6. im Falle eines Antrages auf Wohnbeihilfe den Mietvertrag nicht
a) mit einer nahestehenden natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Abs. 2 abgeschlossen hat oder
b) mit dem Dienstgeber abgeschlossen hat, es sei denn, der Mieter hat einen ortsüblichen Mietzins zu leisten; und
7. keinen Zahlungsrückstand von zumindest drei Monaten bei der Entrichtung der Wohn- oder Betriebskosten hat.
(2) Nahestehende Personen gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a sind
1. 1.
a) Verwandte in gerader Linie einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder,
b) Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie (dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß),
c) Erwachsenenvertreter des Antragstellers oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person,
d) der Ehepartner, eingetragene Partner oder eine Person, die mit dem Mieter in einer in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Ehe vergleichbaren Haushaltsgemeinschaft lebt (Lebensgefährte), sowie
e) eigene und adoptierte Kinder und Pflegekinder von Personen gemäß lit. d oder
2. juristische Personen und Personengesellschaften oder vergleichbare Gesellschaftsformen, die
a) im (Mit-)Eigentum des Antragstellers selbst oder einer ihm gemäß Z 1 nahestehenden Person stehen oder
b) auf die der Antragsteller oder eine ihm gemäß Z 1 nahestehenden Person aufgrund rechtlicher Vorgaben, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages oder einer Beteiligung von mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals einen maßgebenden Einfluss ausüben können.
(3) Während des laufenden Bezuges einer Wohnbeihilfe oder einer Betriebskostenunterstützung bleiben Abwesenheiten des Antragstellers bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation, Kureinrichtungen oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens oder aufgrund der Verbüßung einer Straftat in einer Anstalt bei der Beurteilung des Wohnbedürfnisses gemäß Abs. 1 Z 3 unberücksichtigt.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 5 kann das Land anstelle eines Mietvertrages auch die Vorlage einer Nutzungsvereinbarung für befristete soziale Wohnangebote von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gemeinnützigen Trägern der freien Wohlfahrtspflege für ehemals wohnungslose oder von der Wohnungslosigkeit bedrohte Personen zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen anerkennen.
Rückverweise
K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 4 § 4Persönliche Voraussetzungen
…der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages im Bereich der Wohnbeihilfen gleichgestellt ist; 3. die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig bewohnt; 4. zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistung nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz bezieht; 5. für die Wohnbeihilfe Hauptmieter einer Wohnung oder für die Betriebskostenunterstützung (Mit-)Eigentümer oder…
§ 12 § 12Datenverarbeitung
…Antragsteller und von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgende Daten zu verarbeiten: 1. Name, 2. Geburtsdatum, Geschlecht, akademischer Grad, 3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen, 4. Adress- und Meldedaten, 5. Einkommensdaten, Bankverbindung, 6. familienrechtliche Merkmale, 7. Angaben zum Mietverhältnis einschließlich Kategorie des Vermieters (gemeinnützige Bauvereinigung, Wohnung einer Gemeinde, private Wohnung) oder…
§ 11 § 11Einstellung und Rückzahlung
…des Einkommens oder Änderungen bei den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; 2. Tod des Fördernehmers, wenn dieser alleiniger Hauptmieter oder alleiniger Eigentümer gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 war und kein Eintritt in das Mietverhältnis gemäß § 14 des Mietrechtsgesetzes durch eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person erfolgt; 3…