(1) Anträge auf Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung sind an das Land zu stellen.
(2) Das Land hat im Rahmen der Antragstellung die erforderlichen beizubringenden Angaben und Nachweise zu bezeichnen. Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, andernfalls gilt der Antrag als zurückgezogen. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.
(3) Der Antrag auf Wohnbeihilfe vor Beginn des Mietverhältnisses ist zulässig, wenn ein rechtsgültiger Mietvertrag vorgelegt wird und das Mietverhältnis innerhalb der der Antragstellung folgenden zwei Monate beginnt.
(4) Im Falle des Miteigentums ist dem Antrag auf Betriebskostenunterstützung die Zustimmung zur Antragstellung aller Miteigentümern, deren Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, anzuschließen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das Land dem Antragsteller binnen drei Monaten ab Vorliegen der erforderlichen Angaben und Nachweise (Abs. 2) schriftlich mitzuteilen, ob die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung zuerkannt wird. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die Meldepflichten gemäß § 10 sowie die Folgen einer Meldepflichtverletzung und die Einstellungsgründe gemäß § 11 hinzuweisen.
(6) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung können für höchstens ein Jahr zuerkannt werden. Die Leistungen werden grundsätzlich ab Beginn jenes Monats, in dem der Antrag samt allfälligen weiteren Angaben oder Nachweisen (Abs. 2) vollständig eingelangt ist, ausbezahlt, dürfen aber im Einzelfall bei Vorliegen einer sozialen Härte rückwirkend bis zu zwei Monate vor dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung gewährt werden.
(7) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung werden nur geleistet, wenn mindestens fünf Euro zuerkannt werden.
(8) Die Wohnbeihilfe und die Betriebskostenunterstützung werden monatlich geleistet.
(9) Die Vereinbarung einer Auszahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung an den Vermieter oder einen Anbieter von betriebskostenrelevanten Leistungen ist zulässig.
Rückverweise
K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 9 § 9Antragstellung und Zuerkennung der Leistungen
…werden. (7) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung werden nur geleistet, wenn mindestens fünf Euro zuerkannt werden. (8) Die Wohnbeihilfe und die Betriebskostenunterstützung werden monatlich geleistet. (9) Die Vereinbarung einer Auszahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung an den Vermieter oder einen Anbieter von betriebskostenrelevanten Leistungen ist zulässig.…
§ 12 § 12Datenverarbeitung
…Vermieters (gemeinnützige Bauvereinigung, Wohnung einer Gemeinde, private Wohnung) oder Eigentum, 8. Art und Ausmaß der Leistung sowie der Zeitraum, für den diese Leistung gewährt wird, 9. das bereichsspezifische Personenkennzeichen, 10. im Falle der Auszahlung an Dritte gemäß § 9 Abs. 9: Name, Adressdaten und Bankverbindung des Dritten, 11. Daten, die das…