Der Fördernehmer hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung oder einen Verlust des Anspruches zur Folge haben können, umgehend nach deren Bekanntwerden dem Land zu melden. Bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen hat eine Neubemessung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung zu erfolgen. Die Auszahlung der neu bemessenen Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung hat jeweils mit dem der Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten zu erfolgen.
Rückverweise
K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 9 § 9Antragstellung und Zuerkennung der Leistungen
…Angaben und Nachweise (Abs. 2) schriftlich mitzuteilen, ob die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung zuerkannt wird. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die Meldepflichten gemäß § 10 sowie die Folgen einer Meldepflichtverletzung und die Einstellungsgründe gemäß § 11 hinzuweisen. (6) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung können für höchstens ein Jahr zuerkannt…
§ 11 § 11Einstellung und Rückzahlung
…von Amts wegen mit dem auf die Meldung oder Kenntnis des Einstellungsgrundes folgenden Monatsletzten. (3) Wohnbeihilfen oder Betriebskostenunterstützungen, die wegen Verletzung der Meldepflichten gemäß § 10 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht bezogen wurden, sind rückzuzahlen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen verjährt…