LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG§ 10

§ 10§ 10Meldepflichten

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

Der Fördernehmer hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung oder einen Verlust des Anspruches zur Folge haben können, umgehend nach deren Bekanntwerden dem Land zu melden. Bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen hat eine Neubemessung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung zu erfolgen. Die Auszahlung der neu bemessenen Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung hat jeweils mit dem der Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten zu erfolgen.

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