§ 2 § 2Leistungen
In Kraft seit 01. Juni 2025
Up-to-date
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind:
1. Wohnbeihilfe: Unterstützung bei der Abdeckung der Kosten für eine Mietwohnung einschließlich der Betriebskosten sowie der Heizkosten, wenn die Tragung dieser Kosten dem Antragsteller nicht zumutbar ist;
2. Betriebskostenunterstützung: Unterstützung bei der Abdeckung der Betriebskosten einschließlich der Heizkosten für eine Wohnung im Eigentum, wenn die Tragung dieser Kosten dem Antragsteller nicht zumutbar ist.
(2) Ein zeitgleicher Bezug der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unzulässig. Pro Wohnung gemäß § 3 Z 1 ist eine Leistung nach diesem Gesetz nur einmal zulässig.
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