(1) Das Land ist ermächtigt, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung vom Antragsteller und von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgende Daten zu verarbeiten:
1. Name,
2. Geburtsdatum, Geschlecht, akademischer Grad,
3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen,
4. Adress- und Meldedaten,
5. Einkommensdaten, Bankverbindung,
6. familienrechtliche Merkmale,
7. Angaben zum Mietverhältnis einschließlich Kategorie des Vermieters (gemeinnützige Bauvereinigung, Wohnung einer Gemeinde, private Wohnung) oder Eigentum,
8. Art und Ausmaß der Leistung sowie der Zeitraum, für den diese Leistung gewährt wird,
9. das bereichsspezifische Personenkennzeichen,
10. im Falle der Auszahlung an Dritte gemäß § 9 Abs. 9: Name, Adressdaten und Bankverbindung des Dritten,
11. Daten, die das Land nach Abs. 2 bis 5 erhalten hat.
(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Land auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, Einstellung oder Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und mit diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.
(3) Das Land ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Antragsteller und mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Antragstellers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(4) Die Landesregierung kann die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung erforderlichen Daten des Antragstellers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 über das Transparenzportal abfragen und verarbeiten.
(5) Das Land darf die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erforderlichen Daten aus den Datenbanken des Landes zum Bezug von Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, im Einzelnen die Daten zum Einkommen gemäß § 5 des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bzw. zu den Leistungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 4, abfragen und verarbeiten.
(6) Daten gemäß Abs. 2 bis 5 dürfen rückwirkend für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr abgefragt werden.
(7) Soweit Daten nach Abs. 2, 4 und 5 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
(8) Soweit Daten nach Abs. 2 bis 5 nicht ermittelt werden können und vom Antragsteller keine zweifelsfreien Unterlagen beigebracht werden, haben die Behörden des Landes und des Bundes, insbesondere die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, dem Land auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen Daten gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
(9) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und 8 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung einer Förderungswürdigkeit auch Gemeinden, den Behörden gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, den Sozialversicherungsträgern und Bundesbehörden übermittelt werden, soweit diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
(10) Die Landesregierung darf die auf Grundlage des Abs. 1 verarbeiteten Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten.
Rückverweise
K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 12 § 12Datenverarbeitung
(1) Das Land ist ermächtigt, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung vom Antragsteller und von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgende Daten zu verarbeite…