(1) Das Land ist ermächtigt, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung vom Antragsteller und von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgende Daten zu verarbeiten:
1. Name,
2. Geburtsdatum, Geschlecht, akademischer Grad,
3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen,
4. Adress- und Meldedaten,
5. Einkommensdaten, Bankverbindung,
6. familienrechtliche Merkmale,
7. Angaben zum Mietverhältnis einschließlich Kategorie des Vermieters (gemeinnützige Bauvereinigung, Wohnung einer Gemeinde, private Wohnung) oder Eigentum,
8. Art und Ausmaß der Leistung sowie der Zeitraum, für den diese Leistung gewährt wird,
9. das bereichsspezifische Personenkennzeichen,
10. im Falle der Auszahlung an Dritte gemäß § 9 Abs. 9: Name, Adressdaten und Bankverbindung des Dritten,
11. Daten, die das Land nach Abs. 2 bis 5 erhalten hat.
(2) Die Landesregierung darf die Daten, die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Antragstellers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung gemäß Abs. 1 erforderlich sind, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:
1. Zentrales Melderegister,
2. AJ-Web (Dachverband der Sozialversicherungsträger),
3. Behördenportal des Arbeitsmarktservice,
4. Österreichisches Zentrales Vertretungsnetz,
5. PVP-GVS-Betreuungsinformation,
6. Transparenzportal,
7. FABIAN und GDV (Grunddatenverwaltung),
8. Finanzonline,
9. Datenbank zu Sozialhilfeleistungen des Landes,
10. Datenbank zur Verwaltung von Familienförderung des Landes.
(3) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(3a) Das Land ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Antragsteller und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Antragstellers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(4) Landesbehörden haben, soweit Daten nicht nach Abs. 2 ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise durch den Antragsteller vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 5 des Antragstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Antragstellers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erforderlich sind. Die Kommunikation hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.
(5) Daten gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen rückwirkend für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr abgefragt werden.
(6) Die Landesregierung hat die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
(7) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens sieben Jahre nach Ende des Bezuges von Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung zu löschen.
(9) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und 8 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung einer Förderungswürdigkeit auch Gemeinden, den Behörden gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, den Sozialversicherungsträgern und Bundesbehörden übermittelt werden, soweit diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
(10) Die Landesregierung darf die auf Grundlage des Abs. 1 verarbeiteten Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten.
§ 12 K-WBHG · K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 12 § 12Datenverarbeitung
…§ 12 Datenverarbeitung (1) Das Land ist ermächtigt, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung…
§ 5 § 5Einkommen
…wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. (4) Nicht als Einkommen im Sinn dieses…