Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Wohnung: ein zur ganzjährigen Bewohnung geeigneter, baulich in sich abgeschlossener standardmäßig ausgestatteter Wohnraum, der mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht; hierzu zählen sowohl Wohnräume in Gebäuden mit mehreren Wohnungen als auch Gebäude mit nur einer Wohnung (Einfamilienhaus);
2. Wohnungsgröße: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung; ausgenommen davon sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen, sofern sie nicht auf zumindest fünf Seiten abgeschlossen sind;
3. Wohnkosten: der im Mietvertrag festgelegte, gesetzliche zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jeweils einschließlich Umsatzsteuer;
4. Betriebskosten: die Betriebskosten gemäß § 21 des Mietrechtsgesetzes sowie die nachgewiesenen Heizkosten für diese Wohnung, jeweils einschließlich Umsatzsteuer;
5. im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder (haushaltsangehörige Kinder): Kinder, für die der Antragsteller oder mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen Familienbeihilfe beziehen und die regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen.
Rückverweise
K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 8 § 8Gemeinsame Bestimmungen
…sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohn- und Betriebskosten gewährt werden. (2) Die tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten sind nach Maßgabe des § 3 Z 3 und 4 zu berücksichtigen. (3) Für den Fall des Todes einer haushaltsangehörigen Person während des Zeitraumes, in dem Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung gewährt wird…
§ 2 § 2Leistungen
…Kosten dem Antragsteller nicht zumutbar ist. (2) Ein zeitgleicher Bezug der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unzulässig. Pro Wohnung gemäß § 3 Z 1 ist eine Leistung nach diesem Gesetz nur einmal zulässig.…