(1) Die Wohnbeihilfe sowie die Betriebskostenunterstützung sind einzustellen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen, insbesondere bei
1. einer veränderten Höhe des Einkommens oder Änderungen bei den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;
2. Tod des Fördernehmers, wenn dieser alleiniger Hauptmieter oder alleiniger Eigentümer gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 war und kein Eintritt in das Mietverhältnis gemäß § 14 des Mietrechtsgesetzes durch eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person erfolgt;
3. Auflösung des Mietvertrages des Fördernehmers oder Untervermietung oder Wegfall des Eigentums;
4. Nutzung der Wohnung entgegen den Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3;
5. unrichtigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen;
6. Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Wohnkosten oder der Betriebskosten über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten.
(2) Die Einstellung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erfolgt von Amts wegen mit dem auf die Meldung oder Kenntnis des Einstellungsgrundes folgenden Monatsletzten.
(3) Wohnbeihilfen oder Betriebskostenunterstützungen, die wegen Verletzung der Meldepflichten gemäß § 10 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht bezogen wurden, sind rückzuzahlen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres, in dem die letzte nicht gebührende Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung ausgezahlt wurde. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung der Rückzahlung dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.
(4) Die Rückzahlung darf in angemessenen Teilbeträgen vereinbart werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der verpflichteten Person nicht zumutbar ist. Auf Ansuchen der verpflichteten Person darf die Rückzahlung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Rückzahlung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens der verpflichteten Person an der Entstehung der Forderung zu besonderen Härten führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung steht.
(5) Das Land kann, wenn Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung weiterhin zuerkannt wird, den rückzuzahlenden Betrag auf die auszuzahlende Leistung anrechnen.
Rückverweise
K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 9 § 9Antragstellung und Zuerkennung der Leistungen
…Betriebskostenunterstützung zuerkannt wird. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die Meldepflichten gemäß § 10 sowie die Folgen einer Meldepflichtverletzung und die Einstellungsgründe gemäß § 11 hinzuweisen. (6) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung können für höchstens ein Jahr zuerkannt werden. Die Leistungen werden grundsätzlich ab Beginn jenes Monats, in dem der…
§ 5 § 5Einkommen
…einem eine pflegebedürftige Person überwiegend betreuenden pflegenden Angehörigen gemäß § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 4. Leistungen aufgrund einer Behinderung oder im Rahmen des § 11 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, 5. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt, 6. Heilungskosten, 7. Schmerzengeld…