GKUFG 2026
Vorwort/Präambel
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 53) für sich sowie für ihre Angehörigen (§ 2), soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht, wenn
a) ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 63/2005, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 64/2005, gewährt wurde, oder wenn eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gewährt wurde, oder
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Fall einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Dies gilt für Sprengelärzte jedoch nur hinsichtlich jener Dienstunfälle und Berufskrankheiten, für die kein Versicherungsschutz nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften besteht.
(2) Im Fall des Todes einer der im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten Anspruch auf die im § 34 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer Dienstleistung in der Wohnung ereignen.
(3) Die Wohnung nach Abs. 2 gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinn des Abs. 4 lit. a, b, f, g, h und i.
(4) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen
(1) Zur Erfüllung der Ansprüche nach dem I. und II. Hauptstück wird der „Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ mit Sitz in Innsbruck gebildet.
(2) Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als Personen zu ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene dieser Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten. Darüber hinaus gehören Gemeinden dem Gemeindeverband dann und so lange an, als sie einem Gemeindeverband angehören, zu dem Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene solcher Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten.
Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung (§ 55), der Verbandsausschuss (§ 56), der Verbandsobmann (§ 57) und die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 58).
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 53 Abs. 2).
(2) Der Verbandsversammlung obliegt die Wahl des Verbandsausschusses. Sie ist vom Verbandsobmann zur Wahl einzuberufen.
(3) Für die Wahl des Verbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 56 Abs. 1) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Die Wahl nach Abs. 3 erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind nur Personen, die das passive Wahlrecht zum Tiroler Landtag besitzen.
Die Besorgung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich.
(1) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
a) zum Zweck der Prüfung des Leistungsanspruches:
1. vom Anspruchsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Daten zum Dienstverhältnis, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zu Dienstunfällen und Daten zu Berufskrankheiten,
2. vom Angehörigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten und Gesundheitsdaten,
b) zum Zweck der Gewährung und der Dokumentation von Leistungen und zur Durchführung der Rückerstattung:
1.
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Fall einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des II. Hauptstückes, wenn das anspruchsbegründende Ereignis vor dem 1. Oktober 2004 eingetreten ist.
(2) § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 2, § 22, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 43 sind mit der Maßgabe anzuwenden, das anstelle der Verwaltungskommission jeweils der Stadtmagistrat Innsbruck tritt.
(3) Der Stadtmagistrat Innsbruck hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihm in den im Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben
a) aufgrund einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
b) im Fall einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinn des § 36 Abs. 2 bzw. des § 38 als notwendig anzusehen ist;
c) über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
(4) Die der Stadtgemeinde Innsbruck nach den Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 98/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2025 und das Gesetz, mit dem die Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck beendet und das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert werden, LGBl. Nr. 70/2004, außer Kraft.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Verbandsausschuss, der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Verbandobmann und sein Stellvertreter, die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission, der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Interessensanwalt und sein Stellvertreter bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung des neuen Verbandsausschusses, des neuen Verbandsobmannes und seines Stellvertreters, der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission und des neuen Interessensanwalts und seines Stellvertreters nach diesem Gesetz weiter im Amt.
(3) § 87a des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 98/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2026, bleibt in Verfahren anwendbar, die bis zum Ablauf des 30. September 2026 anhängig sind.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022, in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. b gilt sinngemäß.
(4) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre,
a) die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder
b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub für Väter vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches.
(1) Als Angehörige im Sinn dieses Gesetzes gelten:
a) der Ehegatte oder eingetragene Partner;
b) der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt bzw. die eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, solange der Anspruchsberechtigte aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft notariell oder gerichtlich beglaubigten Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes an den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partner in der Höhe von mindestens 25 v. H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C verpflichtet ist, jedenfalls aber, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft ohne Verschulden des früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partners geschieden bzw. aufgelöst wurde und dieser weder nach diesem Gesetz noch nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt ist;
c) die Kinder und Wahlkinder;
d) die Kinder eines männlichen Anspruchsberechtigten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt wurde (§§ 144 bis 148 ABGB);
e) die Stiefkinder, die Enkel und sonstige Kinder, wenn sie
1. vom Anspruchsberechtigten ganz oder überwiegend erhalten werden oder wenn einem Pflegeverhältnis eine Bewilligung zu Grunde liegt und
2. mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb des Haushaltes aufhalten.
(2) Die im Abs. 1 lit. c, d und e genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige
a) für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nicht
1. über eigene Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes 1988 soweit sie nicht steuerbefreit sind, verfügen, die im Kalendermonat die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen, und
2. auf Grund der den Einkünften nach Z 1 zu Grunde liegenden Tätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sind;
b) für die Dauer der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, sofern während dieser Zeit Anspruch auf die Kinderzulage besteht;
c) wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres, seit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder seit dem Ablauf des in der lit. a genannten Zeitraumes erwerbslos sind, für die Dauer der Erwerbslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate;
d) wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf eines der in den lit. a und b genannten Zeiträume infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, für die Dauer dieser Erwerbsunfähigkeit.
Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Angehörigeneigenschaft nach lit. a von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Gemeindebeamten zuständigen Geschäftsstelle (§ 67) zu melden.
(3) Als Angehöriger gilt auch eine Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn sie
a) aus dem Kreis der Eltern, der Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern, der Kinder, der Wahl-, Stief- oder Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Anspruchsberechtigten stammt und ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist oder
b) mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist und wenn der Anspruchsberechtigte nicht verheiratet ist bzw. keine eingetragene Partnerschaft begründet hat.
Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine Person sein.
(4) Als Angehörige gelten auch die Eltern, die Großeltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern des Anspruchsberechtigten, wenn sie von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
(5) Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Weiters gilt als Angehöriger auch eine Person, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist, seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.
(1) Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:
a) zur Früherkennung von Krankheiten: Ersatz der Kosten der Gesundenuntersuchungen;
b) bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 5);
c) bei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11:
1. Ersatz von Kosten, die durch die Schwangerschaft, die Geburt und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese nicht als Krankheit anzusehen sind, entstehen,
2. Ersatz der Kosten von Sonderleistungen.
(2) Einer Krankheit ist gleichzuhalten, wenn ein Anspruchsberechtigter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
(3) Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. Für Heilbehelfe kann zusätzlich eine Gebrauchsdauer, die nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft unter Zugrundelegung einer angemessenen, pfleglichen Behandlung festzulegen ist, bestimmt werden. In der Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 69 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
(5) Verordnungen nach Abs. 3 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden und sind vom Verbandsobmann unter sinngemäßer Anwendung des § 60 iVm §140 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 kundzumachen.
(6) Fahrtkosten nach § 6 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs erforderlich ist.
Die Heilbehandlung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören:
a) Krankenbehandlung (§ 6),
b) Anstaltspflege (§ 8),
c) Sonderleistungen (§ 9).
(1) Die Krankenbehandlung umfasst:
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),
d) notwendige Krankentransporte,
e) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.
(2) Als Krankenbehandlung gilt auch
a) die chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
b) die Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,
(1) Heilmittel sind:
a) notwendige Arzneien,
b) sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.
(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, orthopädische Einlagen, Hörapparate, Körperersatzstücke und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 6 und 7.
(2) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(3) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke nach den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958.
(4) Für einen Kostenbeitrag nach § 41a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Abs. 1.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,
b) ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
c) mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
d) medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 6 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
a) durch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten oder
b) durch Maßnahmen, die im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für Schwangere oder
c) durch Maßnahmen, die im Rahmen gesundheitsbehördlicher Empfehlungen durchgeführt werden,
entstehen.
(1) Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten
a) des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,
b) der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 7),
c) der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einer Krankenanstalt oder einer Hebammenpraxis nach § 56 des Hebammengesetzes,
d) des notwendigen Transportes der Mutter,
e) der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 3 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
(1) Ist der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf
a) Anstaltspflege,
b) Kieferregulierung und
c) Brillen und Linsen im Rahmen der Versorgung mit Heilbehelfen
im Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c, d und e bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.
(3) Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.
(1) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (§ 6) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
(2) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (§ 8) und der Sonderleistungen (§ 9 Abs. 1 lit. a bis c) sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 9 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach § 9 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche, die durch eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder durch einen länger als ein Jahr dauernden Aufenthalt in einer Krankenanstalt entstehen, sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt) geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 11 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen.
(5) Ansprüche nach § 10 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.
(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
(1) Die Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes innerhalb der nach Abs. 2 festgelegten Frist rückzuerstatten, wenn
a) sie deren Gewährung durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt haben,
b) der Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, oder
c) eine Leistung wegen Verletzung einer in diesem Gesetz festgelegten Meldepflicht zu Unrecht gewährt wurde.
(2) Die Verwaltungskommission hat Leistungen im Sinn des Abs. 1 von den Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung rückzufordern, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist die Rückforderung von Leistungen im Sinn des Abs. 1 in Teilbeträgen zulässig.
(3) Die Verwaltungskommission kann von der Rückforderung von Leistungen im Sinn des Abs. 1 absehen, wenn der Aufwand für die Rückforderung zum rückforderbaren Betrag in einem unvertretbaren Verhältnis steht.
(1) Sind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge erwachsenen Aufwandes auf diesen über.
(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf den Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge über. Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.
b) auf einem Weg von der Dienststätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekannt gegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder der Durchführung von Gesundenuntersuchungen und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Beamte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Dienstbehörde unterziehen muss, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
c) bei einer mit der Ausübung des Dienstes zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn es vom Beamten beigestellt wird;
d) bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Beamte durch die Dienstbehörde herangezogen wurde;
e) bei der Teilnahme an von der Dienstbehörde genehmigten Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen;
f) auf einem Weg von der Dienststätte, den der Beamte zurücklegt, um während der Dienstzeit oder während der Mittagspause in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Beamten erfolgt;
g) auf einem mit der unbaren Überweisung des Bezuges zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zwecke der Behebung des Bezuges und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
h) auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Personen zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der lit. a genannten Weg befinden;
i) auf einem Weg zur oder von der Dienststätte zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Hort, einer Tagesmutter oder zu einer Schule, um ein Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung besteht.
(5) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
a) bei der Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes sowie bei der Mitwirkung eines in derselben Dienststätte Beschäftigten an der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung;
b) bei der Teilnahme an einer von der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes einberufenen Versammlung sowie bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme dieser Personalvertretung;
c) bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes;
d) beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung für die Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
e) beim Besuch von Schulungs-(Fortbildungs )Kursen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern;
f) beim Besuch von Veranstaltungen, soweit dieser Besuch dem Beamten von der Dienstbehörde zur Pflicht gemacht wurde,
ereignen.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses oder der Funktion verursacht sind; hierbei ist unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff „Unternehmen“ sinngemäß die Dienststätte zu verstehen. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme eines oder mehrerer der in der Anlage 1 des ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 des ASVG im Sinn des Abs. 1 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Verwaltungskommission (§ 58) auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeführten Dienstleistung entstanden ist.
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
a) bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis,
b) bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit (§ 19) oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 39 Abs. 3).
(1) Die Anspruchsberechtigten haben von allen Unfällen und von allen Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit rechtfertigen, unverzüglich der Verwaltungskommission Mitteilung zu machen. Ebenso ist mitzuteilen, ob und inwieweit eine Krankenbehandlung oder eine Sonderleistung für notwendig angesehen wird, deren Kosten voraussichtlich über die Höchstgrenze der Leistungen hinausgehen, die nach der Verordnung nach § 3 Abs. 3 im Fall einer Krankheit zu erbringen sind. Diese Mitteilung ist, sofern nicht der Zustand des Anspruchsberechtigten eine sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach § 58 Abs. 3 lit. b treffen kann.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Neufestsetzung (§ 29), für die Verwirkung (§ 31), das Erlöschen (§ 26), die Entziehung (§§ 30 und 43) und das Ruhen (§ 25) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen.
(3) Die Missachtung der Anzeigepflicht nach den Abs. 1 und 2 hat – neben allfälligen disziplinären Maßnahmen – zur Folge, dass kein Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von wiederkehrenden Leistungen (§ 27) besteht.
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.
(1) Für Leistungen, deren Höhe sich nach einer Bemessungsgrundlage richtet, ist das Gehalt im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 20) einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, Bemessungsgrundlage. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Maßnahmen bleiben außer Betracht. Fällt der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in einen Kalendermonat, in dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird, so ist für die Bemessungsgrundlage der letzte dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches vorangehende Kalendermonat, in dem kein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wurde, maßgebend.
(2) Wird die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 maßgebliche Höhe des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen durch gesetzliche Vorschriften geändert oder werden allfällige Teuerungszulagen durch gesetzliche Vorschriften geschaffen oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrundlage der Renten entsprechend.
(3) Für Sprengelärzte ist Bemessungsgrundlage der Betrag, nach dem im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der Ruhegenuss zu bemessen wäre.
(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 36 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 37 und nach § 38 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 38 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach § 38 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder für einen länger als ein Jahr dauernden Aufenthalt in einer Krankenanstalt sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der ersten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Behandlung bzw. des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 46 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen.
(5) Ansprüche auf Leistungen nach § 45 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod der im § 21 Abs. 1 genannten Person geltend zu machen.
(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
(1) Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
(2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 39 und 41 sowie auf Zuschüsse nach § 42, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Fall des Todes des Beamten infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der §§ 46 bis 49 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Leistungen nach Abs. 2 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
a) bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit;
b) bei Renten und Zuschüssen nach den §§ 39, 41 und 42 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 42 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;
c) bei Renten nach den §§ 46, 47 und 48 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965;
d) bei Renten nach § 49 mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(3) Durch Beendigung des Dienstverhältnisses – außer im Fall einer Auflösung durch Tod – tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.
Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 39, 41, 46, 47, 48 und 49 und Zuschüsse nach § 42) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
Den Empfängern von wiederkehrenden Leistungen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Rente, die ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Bezieht ein Empfänger von wiederkehrenden Leistungen während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen eine Rente, so gebührt als Sonderzahlung der entsprechende Teil. Dies gilt auch, wenn sich die Rente während dieses Zeitraumes auf Grund einer Neufestsetzung (§ 29) ändert.
(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 23 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden.
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 26 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (§ 22), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.
(3) Die Entziehung von Leistungen nach den Abs. 1 und 2 obliegt der Verwaltungskommission.
(1) Ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 39, 41 und 42 steht Personen nicht zu, die das Entstehen des Anspruches durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den bedürftigen Angehörigen des Beamten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der im Abs. 1 genannten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen eine Rente nach den Bestimmungen der §§ 46 bis 49. Hierbei ist anzunehmen, dass der versehrte Beamte gestorben und der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Diese Renten dürfen bei Lebzeiten des versehrten Beamten zeitlich und der Höhe nach dem Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Leistungsansprüche der Witwe, des überlebenden eingetragenen Partners, der früheren Ehefrau, des früheren eingetragenen Partners und der Waisen nach dem Tod des versehrten Beamten werden hierdurch nicht berührt.
Die Bestimmungen des § 14 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 15 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Den nach § 16 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 35),
b) Versehrtenrente (§ 39),
c) Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 41),
d) Kinderzuschuss (§ 42),
e) Versehrtengeld (§ 44),
f) Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 22 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 3 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Den nach § 16 Abs. 2 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) Bestattungskostenbeitrag (§ 45),
b) Witwen-(Witwer ) Rente (§ 46),
c) Rente der früheren Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (§ 47),
d) Waisenrente (§ 48),
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Ist nach einer halben Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlussfähigkeit hienach nicht gegeben, so ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Der Ausschuss hat sich aus je einem Vertreter aus den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie aus zwei Vertretern aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land zusammenzusetzen.
(2) Der Verbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(3) Der Verbandsausschuss hat
a) aus seiner Mitte den Verbandsobmann und dessen Stellvertreter,
b) die vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 58) zu entsendenden Mitglieder und
c) den Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und dessen Stellvertreter
zu wählen. Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Verbandsversammlung, dem Verbandsobmann, der Verwaltungskommission oder dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.
(4) Der Verbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
(5) Für den Geschäftsgang des Verbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 48 iVm § 140 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, sinngemäß.
Der Verbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm
a) die Einberufung der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses;
b) der Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss;
c) die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von der Verwaltungskommission zu besorgen sind.
(1) Zur Erlassung der Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 3 und 6, 8 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 38 Abs. 3 sowie zur Entscheidung in den Angelegenheiten nach den Abs. 2 und 3 wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ errichtet.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 19 Abs. 2, 22, 30 und 43 zugewiesenen Aufgaben
a) auf Grund einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
b) im Fall einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinn des § 36 Abs. 2 bzw. § 38 als notwendig anzusehen ist;
c) über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
a) drei vom Gemeindeverband auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu bestellende Gemeindebeamte;
b) zwei vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Gemeinde- oder Landesbeamte.
(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. b anwesend sind.
(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Verwaltungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Art der Einberufung der Mitglieder zu den Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen sowie die Protokollierung der Sitzungsbeschlüsse zu beinhalten.
(9) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(10) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt (§ 65 Abs. 1) der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Verwaltungskommission ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Der Vorsitzende kann sich dabei auch der Geschäftsstelle (§ 67) bedienen.
Zu Mitgliedern der Verwaltungskommissionen dürfen nur Beamte bestellt werden, die am Tag der Bestellung das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in den Landtag aus anderen Gründen als wegen des Wohnsitzes ausgeschlossen sind. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinaus gehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommissionen sind die der Geschäftsstelle (§ 67) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt ausgeschlossen.
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat der Gemeindeverband in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 58 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 58 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 58 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 58 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.
(1) Der Verbandsobmann hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr nach § 58 Abs. 4 lit. a zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Verbandsobmann die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von dem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so sind die Mitglieder der Verwaltungskommission vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
(1) Ein Mitglied der Verwaltungskommission ist vom Verbandsausschuss zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.
(3) Ein Mitglied der Verwaltungskommission das seine Pflichten gröblich verletzt, ist vom Verbandsausschuss zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission sind vom Vorsitzenden, wenn hiervon jedoch der Vorsitzende selber betroffen ist, von dessen Stellvertreter, dem Verbandsausschuss unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes für die Kranken- und Unfallfürsorge.
Der Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes dienen folgende Mittel:
a) Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge nach § 69,
b) Zuwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 70 Abs. 1,
c) Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 70 Abs. 3 und 4,
d) allfällige Zinserträge und Ersatzleistungen.
(1) Die Anspruchsberechtigten haben, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der bezugs-, pensions- und versorgungsgenussauszahlenden Stelle einzuheben und dem Gemeindeverband zuzuführen sind.
(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:
a) bei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für andere Tätigkeiten erhalten, der einmaligen jährlichen Sonderzahlung und die anspruchsbegründenden Nebengebühren, mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach § 2 lit. d des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzungen, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge und bei der Altersteilzeit nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht, soweit in der lit. h nichts anderes bestimmt ist; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;
b) bei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezügen der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage, der einmaligen jährlichen Sonderzahlung und eines allfälligen Wertausgleiches;
c) bei Sprengelärzten des Dienststandes das doppelte Gehalt eines hinsichtlich des Familienstandes vergleichbaren Landesbeamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, der Personalzulage und der Kinderzulage;
d) bei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. b zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinn der lit. a, sofern nicht lit. e oder f Anwendung finden;
e) bei Personen, denen ein Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, der doppelte Betrag des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat;
f) bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 77 Abs. 5 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;
g) bei Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 4 der Bezug nach den §§ 3 und 11 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998;
h) Personen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung nach § 78 des Gemeindebeamtengesetzes 2022
1. gekürzt werden oder
2. entfallen,
für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz;
i) bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 82 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;
j) bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt entfallen, für die Dauer dieser Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz.
(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung, § 28 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. c und d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.
(4) Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Anspruch nehmen, ist
a) hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach § 3g Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und
b) hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband
zu tragen.
(6) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. c, e, f, h Z 2 und j angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. h Z 1 angeführten Anspruchsberechtigten ist
a) hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten und
b) hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. h vom Dienstgeber
zu tragen.
(7) Die Beiträge nach Abs. 2 lit. d setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnender Beitrag und dem Betrag zusammen, der nach § 70 Abs. 1 dem Gemeindeverband zuzuwenden wäre.
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben für ihre in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes stehenden Bediensteten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten nach § 69 zu entrichtende Beiträge zuzuführen. Die monatlichen Zuwendungen sind für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten von diesem, für jene Anspruchsberechtigten, die in einem Dienstverhältnis des Ruhestandes stehen – mit Ausnahme der Sprengelärzte –, vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Gemeindebeamten und für die Sprengelärzte des Ruhestandes vom Land aus Mitteln des Pensionsfonds der Sprengelärzte dem Gemeindeverband zuzuführen.
(2) Zuwendungen nach Abs. 1 an den Gemeindeverband entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. b die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
(3) Zur Deckung der Ansprüche aus der Unfallfürsorge und zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindeverbandes haben die im Abs. 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände, die für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes Zuwendungen zu leisten haben, dem Gemeindeverband Beiträge im Verhältnis der von ihnen nach Abs. 1 geleisteten Zuwendungen zuzuführen. Die Gesamthöhe der Beiträge eines Jahres richtet sich jeweils nach der Höhe der im unmittelbar vorausgegangenen Jahr für die Unfallfürsorge und den Verwaltungsaufwand vom Gemeindeverband getätigten Aufwendungen.
(4) Sofern der Aufwand des Gemeindeverbandes nicht durch die im § 69 und in den Abs. 1 und 3 genannten Zuwendungen und Beiträge gedeckt werden kann, haben die zur Leistung von Zuwendungen nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden und Gemeindeverbände diese Zuwendungen um den erforderlichen Betrag anteilsmäßig zu erhöhen.
Die Beiträge nach § 69 sowie die Zuwendungen nach § 70 Abs. 1 sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 70 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.
(1) Der Gemeindeverband hat einen Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben für die Krankenfürsorge der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln.
(2) Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 weder aus dem Umlaufvermögen (Abs. 3) noch anderweitig gedeckt werden können.
(3) Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 nicht anderweitig gedeckt werden können.
(1) Die Verwaltungskommission hat spätestens zwei Monate vor Ablauf des vorangehenden Kalenderjahres den Entwurf eines Voranschlages dem Verbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Vermögen des Gemeindeverbandes (§ 68) zufließenden Mittel, der aus dem Sondervermögen zur Deckung der Kosten für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Mittel sowie der Rücklage (§ 72) zu ersehen ist.
(2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Kalenderjahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen, der spätestens bis 31. März des folgenden Jahres dem Verbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
Die Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt.
2. von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten,
3. von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren: Daten nach Z 2, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,
4. von Ansprechpersonen nach den Z 2 und 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
c) zum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach lit. a und b,
d) zum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten: Daten nach den lit. a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe,
e) zum Zweck des Betriebes, der Optimierung und der Entwicklung automationsunterstützter Verwaltungsprozesse und der Durchführung von Testbetrieben:
1. vom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach lit a,
2. von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Daten nach lit. b Z 2.
Daten zur Durchführung von Testbetrieben sind nach dem Erreichen des Verwendungszweckes zu löschen.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die von ihm beauftragten Einrichtungen, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Pharmazeutische Gehaltskasse, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.
(5) Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 3 bis 11 und 34 bis 51 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.
(6) Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4 und nach Abs. 2 lit. c spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten
a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Soweit keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Anwendung.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.
2. Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.04.2024.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2025,
2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1955_189_0/1955_189_0.pdf BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2026,
3. Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2026,
4. Ehegesetz, dRGBl S 807/1938 I, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2025,
5. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2025,
6. Einkommenssteuergesetz – EStG, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2026,
7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2025,
8. Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 22/2026,
9. Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,
10. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019,
11. Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2024,
12. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,
13. Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/,1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2025.
c) psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie oder der Klinischen Psychologie berechtigt sind,
d) eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
(5) Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 3 und 4 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.
e) Eltern- und Geschwisterrente (§ 49),
f) Witwen-(Witwer ) Beihilfe (§ 51).
(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
(1) Die Heilbehandlung (§ 34 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.
(2) Die Heilbehandlung umfasst:
a) Krankenbehandlung (§ 36),
b) Anstaltspflege (§ 37) und
c) Sonderleistungen (§ 38).
(3) Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 7 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.
(1) Die Krankenbehandlung umfasst:
a) ärztliche Hilfe (§ 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 4),
b) Heilmittel (§ 7 Abs. 1),
c) Heilbehelfe (§ 7 Abs. 2),
d) notwendige Krankentransporte,
e) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle; § 3 Abs. 6 gilt sinngemäß,
f) chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
g) Herstellung eines Zahnersatzes sowie Kieferregulierung,
h) kosmetische Behandlung.
(2) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 35 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.
(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 36. § 8 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Dem Anspruchsberechtigten sind die Kosten für die Anstaltspflege in der Sonderklasse der öffentlichen Krankenanstalten zu ersetzen, soweit er bei der Pflege in der Krankenanstalt diese in Anspruch genommen hat.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) die Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen,
b) ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
c) mit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
d) medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Fall einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
(3) Das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten ist durch Verordnung der Verwaltungskommission festzusetzen. § 3 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinn des § 19 Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v. H. vermindert ist.
(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Anfall der Versehrtenrente) an.
(4) Eine Versehrtenrente von nicht mehr als 25 v.H. der Vollrente (§ 40 Abs. 2) kann mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.
(5) Der Anspruch auf Versehrtenrente besteht trotz Abfindung, solange durch eine nachträgliche Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten um mehr als 10 v. H. für länger als drei Monate bewirkt wird. Die Versehrtenrente ist um den Betrag zu kürzen, der der Berechnung der Abfindung zu Grunde gelegt wurde.
(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Kinderzuschüsse sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
(1) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit am 90. Tag nach dem Anfall der Versehrtenrente (§ 39 Abs. 3) zu bemessen.
(2) Die Versehrtenrente beträgt, solange der Anspruchsberechtigte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Ist der Anspruchsberechtigte teilweise erwerbsunfähig, so richtet sich die Versehrtenrente nach dem Hundertsatz der Vollrente, der dem Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Anspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Versehrtenrente.
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
Schwerversehrten gebührt für jedes nach den Bestimmungen des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Befolgt ein Anspruchsberechtigter ohne zwingenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung der Verwaltungskommission und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit weiter vermindert, so hat ihm die Verwaltungskommission die Versehrtenrente so lange zu entziehen, als er der Anordnung nicht nachkommt.
(1) An Stelle der Versehrtenrente (§ 39) ist Versehrtengeld zu gewähren, wenn am 90. Tag nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit diese mindestens 20 v.H. beträgt und voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird.
(2) Das Versehrtengeld beträgt pro Tag den 60. Teil der Bemessungsgrundlage.
(3) Das Versehrtengeld ist als einmalige Leistung nach Wiedererlangen der vollen Erwerbsfähigkeit auszuzahlen. Es darf insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der gebühren würde, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Versehrtenrente bestünde.
(1) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage, sofern nicht aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 gebührt dem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten:
a) der Ehegatte oder eingetragene Partner,
b) die Kinder sowie die Wahlkinder,
c) der Vater und die Mutter,
d) die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb seines Haushaltes aufgehalten haben.
(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Abs. 2 genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 2 genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Abs. 2 lit. b, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(4) Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Abs. 2 genannten Personen bestritten und findet Abs. 3 nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu erstatten, allerdings nur so weit, als die Bestattungskosten im Nachlass nicht gedeckt sind.
(5) Neben dem Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren.
(1) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Beamten gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Witwen-(Witwer )Rente von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Witwen-(Witwer )Rente beträgt 40 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das gleiche gilt für die Dauer einer durch Krankheit oder Gebrechen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit einer Witwe (eines Witwers) um mindestens 50 v. H., wenn diese Minderung länger als drei Monate gedauert hat.
(3) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Witwen- (Witwer )Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruches (§ 20) geschlossen wurde und der Tod des Beamten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass in der Ehe oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kindes geboren wurde.
(4) Der Witwe (dem Witwer) gebührt im Fall ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Abfindung in der Höhe des 35fachen der Witwen-(Witwer )Rente nach Abs. 1.
(5) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen-(Witwer )Rente wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Abs. 1 genannten anspruchsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
(6) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwen-(Witwer )Rente ein.
(7) Auf die Witwen-(Witwer )Rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen-(Witwer ) Rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen-(Witwer-) Rente und ihr Ausmaß – mit Ausnahme des § 46 Abs. 4 und 5 – gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbenen Beamten, wenn die Voraussetzungen der Angehörigeneigenschaft nach § 2 Abs. 1 lit. b vorliegen.
(2) Der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) gebührt die Rente nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so fällt die Rente an diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann) gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Als Rente ist, sofern in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, der Betrag zu gewähren, den der Beamte im Zeitpunkt seines Todes der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) als Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) zu leisten verpflichtet war. Hiebei ist ein der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) allenfalls nach dem Beamten gebührender Versorgungsbezug anzurechnen. Die Rente darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des verstorbenen Beamten unter Bedachtnahme auf § 50 gebührenden Witwen-(Witwer )Rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Rente zu Grunde liegende Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist nur zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Beamten mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Der erste Satz des Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
b) die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat,
c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und
d) der Dienstunfall oder die Berufskrankheit, durch den (die) der Tod des Beamten verursacht wurde, im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
(7) Die im Abs. 6 lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente gebührt, das Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig im gemeinsamen Haushalt mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(1) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. c und d und den Stiefkindern im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. e eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. § 47 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 46, 47 und 48 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Ansprüche nach § 49 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 46, 47 und 48 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer )Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. § 46 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Die §§ 46, 47, mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und 51 sind sinngemäß auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschafts-Gesetz anzuwenden.