§ 60 § 60
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Zu Mitgliedern der Verwaltungskommissionen dürfen nur Beamte bestellt werden, die am Tag der Bestellung das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in den Landtag aus anderen Gründen als wegen des Wohnsitzes ausgeschlossen sind. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinaus gehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
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