§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
(1) Heilmittel sind:
a) notwendige Arzneien,
b) sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.
(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, orthopädische Einlagen, Hörapparate, Körperersatzstücke und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden