§ 64 § 64
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
(1) Ein Mitglied der Verwaltungskommission ist vom Verbandsausschuss zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.
(3) Ein Mitglied der Verwaltungskommission das seine Pflichten gröblich verletzt, ist vom Verbandsausschuss zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission sind vom Vorsitzenden, wenn hiervon jedoch der Vorsitzende selber betroffen ist, von dessen Stellvertreter, dem Verbandsausschuss unverzüglich mitzuteilen.
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