(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Fall einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Dies gilt für Sprengelärzte jedoch nur hinsichtlich jener Dienstunfälle und Berufskrankheiten, für die kein Versicherungsschutz nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften besteht.
(2) Im Fall des Todes einer der im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten Anspruch auf die im § 34 Abs. 2 angeführten Leistungen.
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