§ 27 § 27
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 39, 41, 46, 47, 48 und 49 und Zuschüsse nach § 42) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
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