§ 71 § 71
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Die Beiträge nach § 69 sowie die Zuwendungen nach § 70 Abs. 1 sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 70 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.
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