(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Der Ausschuss hat sich aus je einem Vertreter aus den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie aus zwei Vertretern aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land zusammenzusetzen.
(2) Der Verbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(3) Der Verbandsausschuss hat
a) aus seiner Mitte den Verbandsobmann und dessen Stellvertreter,
b) die vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 58) zu entsendenden Mitglieder und
c) den Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und dessen Stellvertreter
zu wählen. Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Verbandsversammlung, dem Verbandsobmann, der Verwaltungskommission oder dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.
(4) Der Verbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
(5) Für den Geschäftsgang des Verbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 48 iVm § 140 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, sinngemäß.
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