§ 51 § 51
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer )Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. § 46 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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