(1) Die Krankenbehandlung umfasst:
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),
d) notwendige Krankentransporte,
e) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.
(2) Als Krankenbehandlung gilt auch
a) die chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
b) die Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,
b) diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist,
c) psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie oder der Klinischen Psychologie berechtigt sind,
d) eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
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