§ 68 § 68
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Der Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes dienen folgende Mittel:
a) Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge nach § 69,
b) Zuwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 70 Abs. 1,
c) Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 70 Abs. 3 und 4,
d) allfällige Zinserträge und Ersatzleistungen.
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