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Burgenländisches Weinbaukulturenschutzgesetz 2024

Bgld. WKSchG 2024
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

§ 1 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Weinbaukulturen vor der Schädigung durch wildlebende Vogelarten, insbesondere den Star ( Sturnus vulgaris ) zu schützen und dabei abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-Richtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, für den Star ( Sturnus vulgaris ) in Entsprechung des Art. 9 der VS-Richtlinie zu schaffen.

§ 2

§ 2 Definitionen

(1) Weinbaukulturen im Sinne dieses Gesetzes sind Weintrauben und die einzelnen Beeren.

(2) Weingartenflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Weingartenflächen gemäß § 2 Abs. 4 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019 - Bgld. WeinbauG 2019, LGBl. Nr. 90/2019.

(3) Weinbautreibende im Sinne dieses Gesetzes sind Weinbautreibende gemäß § 2 Abs. 6 Bgld. WeinbauG 2019.

(4) Jägerinnen und Jäger im Sinne dieses Gesetzes sind die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sowie die von ihnen ermächtigten Inhaber von Jagderlaubnisscheinen.

(5) Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter sind Personen, die mit Schreckschusspistolen oder Knallkörpern Maßnahmen zur Starevertreibung setzen.

(6) Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Jagdschutzorgane im Sinne des § 71 Bgld. JagdG 2017.

(7) Feldschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Feldschutzorgane gemäß § 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989.

2. Abschnitt

Vertreibung

§ 3

§ 3 Örtlicher Geltungsbereich und gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung bei Gefährdung von Weinbaukulturen

(1) Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weingartenflächen eines Gemeindegebiets durchgeführt werden:

1. Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2021, ist in den Gemeinden Deutschkreutz, Gols, Mönchhof, Neusiedl am See, Pamhagen, Rust und Weiden am See zulässig, wenn

a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und

b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.

2. Die Vertreibung der Stare mittels Schüssen durch Jägerinnen und Jäger ist in den Gemeinden Andau, Antau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Bruckneudorf-Kaisersteinbruch, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Edelstal, Eberau, Eisenstadt, Eltendorf, Frauenkirchen, Gerersdorf-Sulz, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Güssing, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Kittsee, Kohfidisch, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Andrä am Zicksee, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Strem, Tadten, Tobaj, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn

a) weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder

b) Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und

c) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.

3. Die Vertreibung der Stare mittels Schüssen durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter ist in den Gemeinden Andau, Antau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Bruckneudorf Kaisersteinbruch, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eberau, Edelstal, Eltendorf, Frauenkirchen, Gerersdorf-Sulz, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Güssing, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jennersdorf, Jois, Kittsee, Kohfidisch, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Andrä am Zicksee, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Strem, Tadten, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf Stöttera zulässig, wenn

a) Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden und

b) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.

4. Die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person ist in den Gemeinden Deutschkreuz, Kohfidisch, Mönchhof, Rust und Schützen am Gebirge zulässig.

(2) Die Landesregierung kann nach Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens auch andere gemeinsame Maßnahmen in einzelnen Gemeinden zeitlich befristet auf zwei Jahre und unter Setzung von naturschutzfachlichen Auflagen und Durchführung eines Monitorings genehmigen, wenn dies zur Prüfung der Tauglichkeit anderer gemeinsamer Maßnahmen dient. Dabei sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.

(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.

(4) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

§ 4

§ 4 Zeitlicher Geltungsbereich der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung

Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 3 können frühestens ab dem 10. Juli, jedoch längstens bis 15. November eines jeden Jahres durchgeführt werden.

§ 5

§ 5 Prüfung und Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung

(1) Die Gemeinde hat zur Abwehr von Schäden an Weinbaukulturen gemeinsame Maßnahmen gemäß § 3 durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Sie kann sich bei der Durchführung auch Dritter bedienen.

(2) Die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. der Reifegrad der Weinbaukulturen hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufriedenstellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

§ 6

§ 6 Vollziehung der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung

(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.

(2) Über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen sind von jenen Personen, die die Maßnahmen tatsächlich durchführen, Aufzeichnungen insbesondere über Tag, Ort, Zahl der Starenschwärme sowie die Art der Maßnahme samt Zeitraum und Anzahl zu führen.

§ 7

§ 7 Kontrolle der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung

(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 5 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.

(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres vorzulegen.

§ 8

§ 8 Kostenverrechnung der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung

(1) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Weinbautreibenden die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten auf Grund der im weinbaurechtlichen Weinbaukataster festgehaltenen Daten anteilsmäßig vorschreiben. Dabei sind die Daten aus dem Weinbaukataster heranzuziehen, sofern die Weinbautreibenden die Mitwirkung an der Erhebung der maßgeblichen Flächen unterlassen. Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren Beständen unverzüglich dem Weinbaukataster anzuzeigen. Jedenfalls gelten die Daten aus dem Weinbaukataster zum Zeitpunkt der Anordnung der Starevertreibungsmaßnahmen als ausschlaggebend. Die katasterführenden Stellen haben dazu den Gemeinden auf Ersuchen die maßgeblichen Daten zu übermitteln.

(2) Das Ausmaß der Verpflichtung der einzelnen Weinbautreibenden richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichtete Weinbautreibende, deren Weinbaukulturen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weinbaukulturen ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingartenflächen, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

3. Abschnitt

Letale Vergrämung

§ 9

§ 9 Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen

(1) Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können, sofern keine andere zufriedenstellende Lösung, wie zB gemeinsame Maßnahmen gemäß § 3, ausreichende Wirkung zeigt, im unmittelbaren Bereich der Weingartenflächen eines Gemeindegebiets in folgenden Gemeinden Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken durchgeführt werden:

Andau, Apetlon, Bruckneudorf-Kaisersteinbruch, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Edelstal, Eisenstadt, Gols, Großhöflein, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Rust, Schützen am Gebirge, Sankt Andrä am Zicksee, Sankt Margarethen im Burgenland, Tadten, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera.

§ 10

§ 10 Voraussetzungen für die letale Vergrämung

(1) Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.

(2) Der Abschuss mit anderen Waffen als Jagdwaffen, insbesondere Sprengstoffen und halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ist nicht zulässig.

(3) Die Maßnahmen sind zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt.

(4) Insgesamt dürfen in den in § 9 genannten Gemeinden pro Jahr 500 Stare abgeschossen werden. Die gemäß § 11 Abs. 2 zum Abschuss Berechtigten haben Abschüsse in die gemäß § 85 iVm § 158 Abs. 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 zu führenden Abschusslisten unverzüglich einzutragen. Sie haben sich vor jedem beabsichtigten Abschuss durch Einschau in die Abschussliste zu überzeugen, dass das genannte Kontingent noch nicht erfüllt ist. Ist dieses Kontingent erfüllt, ist eine Erlegung unzulässig. Hat die Person, die den Abschuss durchgeführt hat, keine Berechtigung in diese Abschussliste einzutragen, hat der Eintrag durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen.

§ 11

§ 11 Durchführung der Maßnahme der letalen Vergrämung

(1) Der Abschuss von Staren während der Brut- und Aufzuchtzeit ist verboten. Maßnahmen im Sinne des § 9 können von der Gemeinde frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 15. November durchgeführt werden.

(2) Die Gemeinde hat sich bei den Maßnahmen

1. der Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Bgld. JagdG 2017);

2. der Jagdschutzorgane (§ 71 Bgld. JagdG 2017);

3. mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausübungsberechtigten der Feldschutzorgane (§ 7 Feldschutzgesetz), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen,

zu bedienen.

(3) Die letale Vergrämung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1. der Reifegrad der Weinbaukulturen hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2. andere Maßnahmen zeigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

§ 12

§ 12 Vollziehung der Maßnahme der letalen Vergrämung

Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 11 beauftragten Personen haben über die Abschusszahlen Aufzeichnungen zu führen.

§ 13

§ 13 Kontrolle der Maßnahme der letalen Vergrämung; Beschränkung der letalen Vergrämung

(1) Die beauftragten Personen haben der Gemeinde nach Ende des angeordneten Abschusszeitraumes die Abschusszahlen innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(2) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die die Nennung der übrigen durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen, das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldepflichtigen enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres an die Landesregierung zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höchstzahl gemäß § 10 Abs. 4 herabzusetzen oder die letale Vergrämung zur Gänze einzustellen, wenn der Bestand der Stare gefährdet ist. In dieser Verordnung ist auch eine Aufzeichnungspflicht zur Einhaltung der Höchstzahlen der letalen Vergrämung zu regeln. Diese Verordnung ist jährlich zu evaluieren.

4. Abschnitt

Netze zum Schutz der Weinbaukulturen

§ 14

§ 14 Schutz durch Netze

Werden zum Schutz von Weinbaukulturen Netze verwendet, müssen diese geeignet sein und in geeigneter Weise angebracht werden.

§ 15

§ 15 Eignung der Netze und Art der Einnetzung

(1) Als geeignet gelten Netze mit einer Maschenweite von maximal 25 x 25 mm. Bei gleichseitigen Dreiecken oder Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von maximal 625 mm² zu verwenden. Dabei sind Netze in transparenten oder dunklen oder in naturnahen Farben zu verwenden. Netze, die auf Grund der Verordnung, mit der die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden, LGBl. Nr. 72/2008, verwendet wurden, dürfen bis zum 1. März 2026 verwendet werden.

(2) Als eine für die Stareabwehr geeignete Weise gilt das fachgemäße Anbringen der Netze, sodass ein Einfliegen bzw. Einkriechen von Vögeln und Kleinsäugern verhindert wird. Die Weinbautreibenden, die mit Netzen ihre Weinbaukulturen schützen, haben mindestens alle drei Tage die eingenetzten Weingartenflächen zu begehen und zu kontrollieren. Dabei ist die sachgerechte und stabile Montage der Netze zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

5. Abschnitt

Strafen und Schlussbestimmungen

§ 16

§ 16 Strafbestimmungen

(1) Wer gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis c, Z 3 lit. a bis b, Z 4, § 10 Abs. 1 bis 3 und gegen § 15 Abs. 1 verstößt, ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Aufzeichnungspflichten in § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 12 und § 13 Abs. 1 verstößt, indem er die Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, ist mit einer Geldstrafe von bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 17

§ 17 Verweise und Umsetzungshinweis

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.

§ 18

§ 18 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019 - Bgld. PSG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, und § 83 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024, außer Kraft.