§ 7 Kontrolle der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 5 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres vorzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden