§ 1 Ziel
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
Ziel dieses Gesetzes ist es, Weinbaukulturen vor der Schädigung durch wildlebende Vogelarten, insbesondere den Star ( Sturnus vulgaris ) zu schützen und dabei abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-Richtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, für den Star ( Sturnus vulgaris ) in Entsprechung des Art. 9 der VS-Richtlinie zu schaffen.
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