(1) Weinbaukulturen im Sinne dieses Gesetzes sind Weintrauben und die einzelnen Beeren.
(2) Weingartenflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Weingartenflächen gemäß § 2 Abs. 4 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019 - Bgld. WeinbauG 2019, LGBl. Nr. 90/2019.
(3) Weinbautreibende im Sinne dieses Gesetzes sind Weinbautreibende gemäß § 2 Abs. 6 Bgld. WeinbauG 2019.
(4) Jägerinnen und Jäger im Sinne dieses Gesetzes sind die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sowie die von ihnen ermächtigten Inhaber von Jagderlaubnisscheinen.
(5) Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter sind Personen, die mit Schreckschusspistolen oder Knallkörpern Maßnahmen zur Starevertreibung setzen.
(6) Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Jagdschutzorgane im Sinne des § 71 Bgld. JagdG 2017.
(7) Feldschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Feldschutzorgane gemäß § 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989.
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