§ 4 Zeitlicher Geltungsbereich der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 3 können frühestens ab dem 10. Juli, jedoch längstens bis 15. November eines jeden Jahres durchgeführt werden.
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