§ 5 Prüfung und Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
(1) Die Gemeinde hat zur Abwehr von Schäden an Weinbaukulturen gemeinsame Maßnahmen gemäß § 3 durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Sie kann sich bei der Durchführung auch Dritter bedienen.
(2) Die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. der Reifegrad der Weinbaukulturen hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufriedenstellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
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