§ 6 Vollziehung der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
(2) Über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen sind von jenen Personen, die die Maßnahmen tatsächlich durchführen, Aufzeichnungen insbesondere über Tag, Ort, Zahl der Starenschwärme sowie die Art der Maßnahme samt Zeitraum und Anzahl zu führen.
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