(1) Der Abschuss von Staren während der Brut- und Aufzuchtzeit ist verboten. Maßnahmen im Sinne des § 9 können von der Gemeinde frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 15. November durchgeführt werden.
(2) Die Gemeinde hat sich bei den Maßnahmen
1. der Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Bgld. JagdG 2017);
2. der Jagdschutzorgane (§ 71 Bgld. JagdG 2017);
3. mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausübungsberechtigten der Feldschutzorgane (§ 7 Feldschutzgesetz), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen,
zu bedienen.
(3) Die letale Vergrämung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. der Reifegrad der Weinbaukulturen hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. andere Maßnahmen zeigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
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