(1) Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weingartenflächen eines Gemeindegebiets durchgeführt werden:
1. Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2021, ist in den Gemeinden Deutschkreutz, Gols, Mönchhof, Neusiedl am See, Pamhagen, Rust und Weiden am See zulässig, wenn
a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und
b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.
2. Die Vertreibung der Stare mittels Schüssen durch Jägerinnen und Jäger ist in den Gemeinden Andau, Antau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Bruckneudorf-Kaisersteinbruch, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Edelstal, Eberau, Eisenstadt, Eltendorf, Frauenkirchen, Gerersdorf-Sulz, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Güssing, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Kittsee, Kohfidisch, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Andrä am Zicksee, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Strem, Tadten, Tobaj, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn
a) weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder
b) Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und
c) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.
3. Die Vertreibung der Stare mittels Schüssen durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter ist in den Gemeinden Andau, Antau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Bruckneudorf Kaisersteinbruch, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eberau, Edelstal, Eltendorf, Frauenkirchen, Gerersdorf-Sulz, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Güssing, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jennersdorf, Jois, Kittsee, Kohfidisch, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Andrä am Zicksee, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Strem, Tadten, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf Stöttera zulässig, wenn
a) Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden und
b) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.
4. Die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person ist in den Gemeinden Deutschkreuz, Kohfidisch, Mönchhof, Rust und Schützen am Gebirge zulässig.
(2) Die Landesregierung kann nach Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens auch andere gemeinsame Maßnahmen in einzelnen Gemeinden zeitlich befristet auf zwei Jahre und unter Setzung von naturschutzfachlichen Auflagen und Durchführung eines Monitorings genehmigen, wenn dies zur Prüfung der Tauglichkeit anderer gemeinsamer Maßnahmen dient. Dabei sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
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