§ 16 Strafbestimmungen
In Kraft seit 04. Juli 2024
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(1) Wer gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis c, Z 3 lit. a bis b, Z 4, § 10 Abs. 1 bis 3 und gegen § 15 Abs. 1 verstößt, ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Aufzeichnungspflichten in § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 12 und § 13 Abs. 1 verstößt, indem er die Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, ist mit einer Geldstrafe von bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
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