(1) Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
(2) Der Abschuss mit anderen Waffen als Jagdwaffen, insbesondere Sprengstoffen und halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ist nicht zulässig.
(3) Die Maßnahmen sind zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt.
(4) Insgesamt dürfen in den in § 9 genannten Gemeinden pro Jahr 500 Stare abgeschossen werden. Die gemäß § 11 Abs. 2 zum Abschuss Berechtigten haben Abschüsse in die gemäß § 85 iVm § 158 Abs. 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 zu führenden Abschusslisten unverzüglich einzutragen. Sie haben sich vor jedem beabsichtigten Abschuss durch Einschau in die Abschussliste zu überzeugen, dass das genannte Kontingent noch nicht erfüllt ist. Ist dieses Kontingent erfüllt, ist eine Erlegung unzulässig. Hat die Person, die den Abschuss durchgeführt hat, keine Berechtigung in diese Abschussliste einzutragen, hat der Eintrag durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen.
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