§ 8 Kostenverrechnung der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung
§ 8 Kostenverrechnung der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung — Bgld. WKSchG 2024
(1) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Weinbautreibenden die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten auf Grund der im weinbaurechtlichen Weinbaukataster festgehaltenen Daten anteilsmäßig vorschreiben. Dabei sind die Daten aus dem Weinbaukataster heranzuziehen, sofern die Weinbautreibenden die Mitwirkung an der Erhebung der maßgeblichen Flächen unterlassen. Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren Beständen unverzüglich dem Weinbaukataster anzuzeigen. Jedenfalls gelten die Daten aus dem Weinbaukataster zum Zeitpunkt der Anordnung der Starevertreibungsmaßnahmen als ausschlaggebend. Die katasterführenden Stellen haben dazu den Gemeinden auf Ersuchen die maßgeblichen Daten zu übermitteln.
(2) Das Ausmaß der Verpflichtung der einzelnen Weinbautreibenden richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichtete Weinbautreibende, deren Weinbaukulturen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weinbaukulturen ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingartenflächen, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten.