(1) Als geeignet gelten Netze mit einer Maschenweite von maximal 25 x 25 mm. Bei gleichseitigen Dreiecken oder Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von maximal 625 mm² zu verwenden. Dabei sind Netze in transparenten oder dunklen oder in naturnahen Farben zu verwenden. Netze, die auf Grund der Verordnung, mit der die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden, LGBl. Nr. 72/2008, verwendet wurden, dürfen bis zum 1. März 2026 verwendet werden.
(2) Als eine für die Stareabwehr geeignete Weise gilt das fachgemäße Anbringen der Netze, sodass ein Einfliegen bzw. Einkriechen von Vögeln und Kleinsäugern verhindert wird. Die Weinbautreibenden, die mit Netzen ihre Weinbaukulturen schützen, haben mindestens alle drei Tage die eingenetzten Weingartenflächen zu begehen und zu kontrollieren. Dabei ist die sachgerechte und stabile Montage der Netze zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
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