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Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018

Bgld. WFG 2018
In Kraft seit 19. Dezember 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Grundsätze der Förderung

(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert

1. die Errichtung von Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

2. den Erwerb von Wohnhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen,

3. die Sanierung von Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

4. die Deckung des dringenden Wohnbedarfs durch die Wohnbeihilfe, und

5. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung, der Wohnumfeld- und Infrastrukturverbesserung, der Ökologisierung des Wohnbaus und der Nutzung von alternativen Energieformen zur nachhaltigen Energieversorgung.

(2) Förderungen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.

(3) Auf die Gewährung von Förderungsmittel nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2

§ 2 Aufbringung und Verwendung der Förderungsmittel

(1) Die Förderungsmittel werden durch Erträge der Landesabgabe Wohnbauförderbeitrag, durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsbeträge) aus Förderungsmitteln, durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln, durch Zweckzuschüsse des Bundes und durch Haushaltsmittel des Landes aufgebracht.

(2) Das Land hat die Rückflüsse aus Förderungsmitteln auf einem gesonderten Konto zu führen.

(3) Das Land hat die Mittel gemäß Abs. 1 zu verwenden für

1. Maßnahmen der Förderung gemäß § 1 Abs. 1,

2. Kosten der Verwaltung und Eintreibung von Forderungen des Landes aus Fördermaßnahmen,

3. Kosten für die fachliche Beratung über Wohnbau, Wohnbausanierung, Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden und Einsatz von alternativen Energieformen,

4. Maßnahmen zur Sicherstellung der nachhaltigen Versorgung der burgenländischen Bevölkerung mit kostengünstigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen, oder

5. Kosten der Wohnbauforschung.

(4) Von den im Sinne des Abs. 1 aufzubringenden Mitteln dürfen für Maßnahmen der Wohnbauforschung höchstens 0,1% der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch genommen werden.

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Eigenheime: Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer bestimmt ist; bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen muss die selbstständige Benützbarkeit gegeben sein, wobei die Wohnungen über einen gemeinsamen Vorraum zugänglich sein können; mit Zustimmung des Landes kann ein Eigenheim aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine weitere Wohnung für nahestehende Personen umfassen;

2. Reihenhäuser: höchstens zweigeschossige, mit Keller dreigeschossige Wohnhäuser mit mindestens drei unabhängig voneinander und nur von außen begehbaren Wohnungen, die als Gesamtanlage geplant, eingereicht und errichtet werden, wobei die Begründung von Eigentum möglich sein muss;

3. Gruppenwohnbau: mindestens drei Eigenheime, die als Gesamtanlage geplant, eingereicht und in gekuppelter oder in geschlossener Bauweise auf einem Grundstück errichtet werden;

4. Wohnhaus: ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient oder nach Abschluss der Sanierungsarbeiten dienen wird und dessen Wohnungen den Voraussetzungen gemäß Z 5 entsprechen;

5. Wohnung: eine zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheit, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht und deren Ausstattung zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht. Nähere Ausstattungsvorschriften können in den Richtlinien (§ 16) der Landesregierung festgelegt werden;

6. Gefördertes Objekt: ein Gebäude oder eine Wohnung, welches oder welche mit Mitteln der Wohnbauförderung gefördert wird und zur Abdeckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfs der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers oder der Mieterin (Nutzungsberechtigte) oder des Mieters (Nutzungsberechtigten) und ihr oder ihm nahestehender Personen dient und wofür das Förderungsdarlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt ist oder wofür noch Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden;

7. Wohnheim: ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses betagter oder betreuungs- oder pflegebedürftiger Menschen - auch in Form des betreuten Wohnens - sowie jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Lehrlinge oder Schülerinnen und Schüler und Studentinnen und Studenten bestimmtes Heim, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die für die Unterbringung des Personals und die Verwaltung erforderlichen Räume, Verkehrsflächen und allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern bestimmte Kranken- und erforderliche Therapieräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält;

8. Förderbare Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich eines Wintergartens abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Treppen, offene Balkone, Terrassen, Loggien, sowie für berufliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung und Keller- und Dachbodenräume, welche nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der förderbaren Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Nebenflächen von Wohnheimen gemäß Z 7 können entsprechend dem Erfordernis für die Art der Unterbringungs- oder Betreuungseinrichtung bis höchstens 50% als förderbare Nutzfläche berücksichtigt werden;

9. Baukosten einer Wohnung: der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel auf die Wohnung entfällt; nähere Regelungen zu den Gesamtbaukosten können in den Richtlinien gemäß § 16 festgelegt werden;

10. Förderungswürdige Personen: natürliche Personen gemäß § 13 Abs. 1, die sich verpflichten am Ort des geförderten Objektes ihren Hauptwohnsitz zu begründen und in deren Allein- oder überwiegendem Miteigentum sich außer dem geförderten kein weiteres aus Mitteln der Wohnbauförderung eines Bundeslandes gefördertes Objekt befindet und die die Förderkriterien der jeweiligen Förderrichtlinien erfüllen;

11. Nahestehende Personen: die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Verwandte bis zum zweiten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie und eine Person, die mit der Inhaberin (Mieterin) oder dem Inhaber (Mieter) des geförderten Objektes in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt (Lebensgefährtin, Lebensgefährte) und deren eigene Adoptiv- und Pflegekinder;

12. Mietvertrag: auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag;

13. Mietwohnung: auch eine aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages benützte Wohnung;

14. Mieterin oder Mieter: auch die oder der aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages Nutzungsberechtigte;

15. Mietzins: auch das aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu entrichtende Nutzungsentgelt.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 4

§ 4 Grundsätzliche Voraussetzungen

(1) Unbeschadet der in den Richtlinien (§ 16) jeweils festgelegten Förderkriterien dürfen Förderungen nur unter Einhaltung folgender Grundsätze gewährt werden:

1. Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein.

2. Bei der Gestaltung von Bauvorhaben ist auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen Bedacht zu nehmen (gilt nicht für Eigenheime und Reihenhäuser).

3. Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen im Hinblick auf die Erreichung des Kyoto-Zieles sind einzuhalten.

4. Festgelegte energetische und ökologische Mindeststandards sind nachzuweisen.

5. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat Eigenmittel in der Höhe von zumindest 10% der Gesamtbaukosten aufzubringen.

6. Grundsätzlich dürfen pro Wohneinheit nur höchstens zwei laufende Förderungsdarlehen bestehen. Ausgenommen davon sind Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Darlehen für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sowie mögliche Zuschüsse oder Sonderförderaktionen.

7. Die Landesregierung kann für natürliche Personen für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen, insbesondere wenn es sich dabei aus familiären, gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen etwa um die Einhaltung von Fristen, die Deckung des vorübergehenden oder dauernden Wohnbedarfs, eines zusätzlichen Wohnbedarfs auf Grund der Entfernung zum Arbeitsplatz oder um sonstige Fördervoraussetzungen handelt.

8. Gemeinnützigen Bauvereinigungen darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Entscheidung eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 WGG) sowie Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber, denen die Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.

9. Bauträgerinnen oder Bauträgern darf eine Förderung nur dann zuerkannt werden, wenn sie die ordnungsgemäße Bauführung und Bauvollendung mit einer Erfüllungsgarantie zugunsten des Landes sicherstellen.

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 sind in den Richtlinien gemäß § 16 festzulegen.

§ 5 § 5

§ 5 Förderverfahren

(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind unter Verwendung der dafür bestimmten Formblätter - innerhalb der in den Richtlinien gemäß § 16 festgelegten Frist - an das Amt der Burgenländischen Landesregierung zu richten. Diese können auch auf elektronischem Weg direkt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung erfasst oder durch das zuständige Gemeindeamt übermittelt werden.

(2) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien gemäß § 16 dienen.

(3) Förderansuchen sind von den Ehegatten, den eingetragenen Partnerinnen oder Partnern oder den Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten gemeinsam einzubringen. Bei einem auf elektronischem Weg eingebrachten Förderansuchen, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz versehen ist, ist erforderlichenfalls die eigenhändige Unterfertigung des Förderansuchens auf Verlangen dem Amt der Burgenländischen Landesregierung nachzuweisen.

§ 6

§ 6 Vorzeitige Beendigung, Kündigung, Fälligstellung und Rückforderung von Förderungen

(1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.

(2) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, dass ein Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn die Darlehensschuldnerin oder der Darlehensschuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist

1. ohne Vorliegen wichtiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Darlehen nicht nachkommt, es sei denn, dass dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhabern gefährdet würden, oder

2. ihre oder seine Verpflichtungen oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung nicht erfüllt, oder

3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder

4. die Erhaltung des geförderten Wohnraumes unterlässt, oder

5. ohne Zustimmung des Landes den geförderten Wohnraum zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt, am geförderten Wohnraum erhebliche wertmindernde Änderungen vornimmt oder zulässt, oder

6. die zur Benützung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer bestimmte Wohnung weder von dieser oder diesem, noch von ihr oder ihm nahestehenden Personen zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfes verwendet wird, es sei denn, die Wohnungsinhaberin oder Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend, oder

7. eine geförderte Wohnung ohne Zustimmung des Landes an eine nicht förderungswürdige Person weitergibt oder weitervermietet, oder

8. sofern es sich bei der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber um eine natürliche Person handelt, oder eine ihr oder ihm nahestehende Person die Begründung des Hauptwohnsitzes nicht nachweist, oder

9. eine natürliche Person ist und mehrere geförderte Objekte besitzt, oder

10. ein gefördertes Eigenheim zur Gänze oder zum Teil vermietet, oder

11. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die zur Einverleibung des Eigentums erforderlichen Anträge stellt und die hiefür notwendigen Urkunden errichtet, oder

12. bei Rechtsnachfolge die für die Prüfung der Möglichkeit der Darlehensübernahme erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt, oder

13. den geförderten Wohnraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung aller behördlichen Voraussetzungen für dessen Benützung oder nach Abschluss der Sanierungsarbeiten oder nach Räumung durch die Vorbenützerin oder den Vorbenützer in Benützung genommen hat. Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich.

(3) Das Förderungsdarlehen kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fällig gestellt und rückgefordert werden, wenn

1. hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder eines Teiles der Liegenschaft die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung bewilligt wird, oder

2. über das Vermögen der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder die Darlehensschuldnerin oder der Darlehensschuldner die Zahlung einstellt und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhaberinnen bzw. Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhaberinnen bzw. Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.

(4) Förderungsdarlehen und Zuschüsse sind sofort fällig zu stellen und zurückzufordern, wenn die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.

(5) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

(6) Innerhalb der Kündigungsfrist ist eine vorzeitige Darlehenstilgung nicht möglich.

(7) Nähere Bestimmungen können in den Richtlinien gemäß § 16, im Darlehensvertrag und in der Zusicherung festgelegt werden.

§ 7

§ 7 Übernahme von Förderungsdarlehen

(1) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen von natürlichen Personen zum aushaftenden Betrag ist mit Zustimmung des Landes möglich, wenn es sich bei der Übernehmerin oder dem Übernehmer um eine förderungswürdige Person handelt und das höchstzulässige Jahresnettoeinkommen gemäß den geltenden Richtlinien (§ 16) nicht überschritten und das monatliche Mindesteinkommen gemäß den geltenden Richtlinien nicht unterschritten wird.

(2) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen ist mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.

(3) Bei Erwerb des Eigentums oder Wohnungseigentums durch natürliche Personen ist die, auch anteilige, Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen von Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigung mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.

(4) Bei Darlehensübernahmen bei einer Ehescheidung (im Zusammenhang mit § 98 des Ehegesetzes) verbleibt die oder der die Ehewohnung verlassende Ehegattin oder Ehegatte zumindest Ausfallsbürgin oder Ausfallsbürge, sofern nicht einer gänzlichen Haftungsentlassung seitens des Landes zugestimmt wird. Bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind die Bestimmungen des § 41 EPG sinngemäß anzuwenden.

(5) In die Bestimmungen der Zusicherung und des Darlehensvertrages ist im Falle einer Darlehensübernahme vollinhaltlich einzutreten.

(6) Im Falle der Rechtsnachfolge aufgrund eines Todesfalles sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 8

§ 8 Sicherstellung des Förderungsdarlehens

(1) Unbeschadet der in den Richtlinien (§ 16) jeweils statuierten Voraussetzungen muss das Förderungsdarlehen - gegebenenfalls anteilsmäßig - zu Gunsten des Landes im Grundbuch grundsätzlich im ersten Rang sichergestellt werden. Bei Eigenheimen ist eine Sicherstellung auf allfälligen einzelnen Anteilen jedenfalls nicht ausreichend.

(2) Ist die sofortige Einverleibung des Pfandrechts nicht möglich oder zweckmäßig, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines öffentlichen Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes als zwischenzeitige Sicherstellung angenommen werden.

(3) In den Richtlinien (§ 16) kann festgelegt werden, dass bis zu einer bestimmten Höhe des Förderungsdarlehens eine grundbücherliche Sicherstellung entfallen kann, außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für eine grundbücherliche Sicherstellung.

§ 9

§ 9 Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 10 § 10

§ 10 Datenschutzbestimmungen und Nachweise

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Förderungswerbenden zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen zu verarbeiten:

1. Name oder Bezeichnung sowie allfällige weitere Identifikationsdaten;

2. Adress- und Meldedaten;

3. Einkommens- und Vermögensdaten;

4. Daten über soziale Verhältnisse;

5. Daten über Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksmerkmale;

6. Daten über Wohnungsaufwand;

7. Bankverbindungsdaten;

8. Förderberechnungs- und Förderabwicklungsdaten.

(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese personenbezogenen Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind und eine Ermittlung dieser personenbezogenen Daten bei den Betroffenen nicht möglich ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Bei diesen personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um Beschäftigungsverhältnisse, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbaren Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.

(3) Zum Zweck der Überprüfung der Förderungswürdigkeit ist die Landesregierung ermächtigt, Angaben über die Förderungswerberin und den Förderungswerber sowie über die mit der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.

3. Abschnitt

Förderungen

§ 11

§ 11 Förderarten

(1) Die Förderungen können zuerkannt werden in Form von:

1. der Gewährung von Förderungsdarlehen;

2. der Gewährung von Zinsenzuschüssen, Annuitätenzuschüssen oder sonstigen Zuschüssen;

3. der Gewährung von Wohnbeihilfen.

(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, als die Förderungswerberin oder der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.

(3) Förderungsdarlehen und Zuschüsse dürfen auch nebeneinander zuerkannt werden.

§ 12

§ 12 Sonderförderaktionen

Die Landesregierung kann unter Wahrung der in § 1 festgelegten Förderungsgrundsätze und zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen im Bereich von Wohngebäuden Richtlinien für befristete Sonderförderaktionen beschließen. In diesen Richtlinien können von diesem Gesetz abweichende Regelungen betreffend Förderarten oder einzelne Fördervoraussetzungen getroffen werden. Sonderförderaktionen können Anreize für verstärkte ökologische und energetische Maßnahmen setzen und sollen eine effiziente Abwicklung der Förderungen gewährleisten. Die Richtlinien der Sonderförderaktion sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen und unter der Internetadresse der Landesregierung bereit zu stellen.

§ 13

§ 13 Förderungswerberinnen und Förderungswerber

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:

1. Natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder solchen Personen gleichgestellt sind, nach dem Recht der Europäischen Union, aufgrund eines Staatsvertrages, des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

a) zur Errichtung von Eigenheimen

b) zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen und die Schaffung von Wohnraum

c) für die Errichtung und Sanierung von Gruppenwohnbauten

d) für den Ankauf eines Eigenheimes oder einer Wohnung

e) für sonstige damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen (zB Einbau von Alarmanlagen und Sicherheitstüren);

2. Österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern, die sich zu Interessensgemeinschaften zusammengeschlossen haben, im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen, die in ihrem Eigentum stehen;

3. Gemeinden und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) anerkannte gemeinnützige Bauvereinigung

a) für die Errichtung von Wohnungen und Reihenhäusern

b) für die Errichtung von Wohnheimen und Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmerwohnungen

c) für die Sanierung von Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen

d) zur Schaffung von Wohnraum;

4. Sonstigen Bauträgerinnen oder Bauträgern im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes, mit dem Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Errichtung von

a) Reihenhäusern zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum),

b) Wohnungen zur Übertragung ins Wohnungseigentum;

5. Anderen juristischen Personen und Personengesellschaften mit dem Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Errichtung von

a) für die Errichtung von Eigentumswohnungen und Reihenhäusern zur Übertragung ins Eigentum

b) für die Errichtung und Sanierung von Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmerwohnungen;

6. Anderen juristischen Personen, die gemeinnützigen (sozialen, karitativen) Zwecken dienen, für die Errichtung und Sanierung von Wohnheimen.

(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gemäß Abs. 1 Z 1 sind gleichgestellt:

1. Fremde, welchen in Österreich Asyl gewährt wird oder ihnen der Status einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zuerkannt wurde;

2. Ausländerinnen oder Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen.

§ 14

§ 14 Fördervoraussetzungen

(1) Die Förderung von Wohnraum sowie damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen und die Gewährung von Wohnbeihilfen kann nur dann zuerkannt werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die geförderte Wohnung zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfes benötigt.

(2) Das in den Richtlinien (§ 16) festgelegte höchstzulässige Jahresnettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen darf nicht überschritten werden.

(3) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens um Gewährung einer Förderung mindestens zwei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig den Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten. Einkünfte auf Grundlage anderer landes- oder bundesgesetzlicher Regelungen gelten diesen Einkünften als gleichgestellt.

(4) Dieser Regelung gleichgestellt gilt auch, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber rechtmäßig seit zumindest fünf Jahren Einkünfte bezogen hat, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen.

(5) Bei der Errichtung und beim Ankauf von Eigenheimen muss zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers stehen. Bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten und eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner genügt gemeinsames Hälfteeigentum.

(6) Bei der Errichtung, dem Erwerb und bei der Sanierung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürliche Personen ist der ordnungsgemäße Bezug des Eigenheimes oder der Wohnung (Begründung des Hauptwohnsitzes) durch die Förderungswerberin und dem Förderungswerber sowie deren nahestehenden Personen nachzuweisen.

(7) Förderungswerberinnen und Förderungswerber bei der Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude, die Bauberechtigten, die gemäß § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes oder § 14c Abs. 2 WGG bestellten Verwalterinnen und Verwalter sowie nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinien (§ 16) Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter sein.

§ 15

§ 15 Endabrechnung

(1) Im Darlehensvertrag ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauausführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.

(2) Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen und Reihenhäuser entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.

(3) Nähere Bestimmungen sind in den Richtlinien (§ 16) festzulegen.

§ 16

§ 16 Richtlinien

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1. die Art der Förderung,

2. den Förderungsgegenstand und die jeweils maßgeblichen Voraussetzungen,

3. die Förderhöhe,

4. die in den Fördervereinbarungen festzulegenden Verpflichtungen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers,

5. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,

6. die Bedingungen für die Flüssigmachung des zugesicherten Förderungsbetrages,

7. die Beendigung oder Kündigung des zugesicherten Förderungsbetrages (sofern nicht im Gesetz geregelt) und

8. die energetischen und ökologischen Mindestanforderungen.

(2) In den Richtlinien sind die Ermittlung des Nettoeinkommens, die Obergrenze des Jahreseinkommens und der Nachweis über das monatliche Mindesteinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzulegen.

(3) Bei der Gewährung von Förderungsdarlehen sind die Darlehensbedingungen und Tilgungspläne in den Richtlinien festzulegen.

(4) Die Richtlinien können auch Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Förderungen vom Rechtsnachfolger übernommen werden können.

(5) Die Landesregierung kann im Einzelfall bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe zur Vermeidung von sozialen Härtefällen Ausnahmen zulassen.

(6) Die Landesregierung hat dem Burgenländischen Landtag über geplante wesentliche Änderungen der Richtlinien zu berichten.

(7) Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen und unter der Internetadresse der Landesregierung bereit zu stellen.

§ 17

§ 17 Darlehenstilgung und begünstigte Darlehenstilgung

(1) In den Tilgungsplänen sind die Darlehensbedingungen festzulegen.

(2) Die Konditionen betreffend die Darlehenslaufzeit, die halbjährliche Verzinsung und die halbjährlich zu leistenden Annuitätenzahlungen sind in den Richtlinien (§ 16) festzulegen.

(3) Die Aussetzung der Annuität auf bestimmte Zeit, gerechnet vom Rückzahlungsbeginn an, kann in den Tilgungsplänen vorgesehen werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch während der Darlehenslaufzeit eine Stundung der Annuitäten oder über Antrag eine Laufzeitverlängerung gewährt werden.

(4) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, dass die Tilgungspläne im Falle wesentlicher Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit entsprechend geändert werden können.

(5) Teilweise oder gänzliche vorzeitige Darlehenstilgungen sind jederzeit möglich. Darlehensschuldnerinnen oder Darlehensschuldnern, die ein Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz oder nach dem Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds oder nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005, erhalten haben, kann ein Nachlass bewilligt werden, wobei dieser 50% des aushaftenden Darlehensbetrages nicht übersteigen darf. Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien (§ 16) der Landesregierung festzulegen.

(6) Bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen zu einem Fremddarlehen gemäß § 21 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 und gemäß § 22 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 kann eine vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass nicht erfolgen.

4. Abschnitt

Beihilfen und Zuschüsse

§ 18

§ 18 Wohnbeihilfe

(1) Wird die Mieterin oder der Mieter von Wohnraum, den sie oder er und ihr oder ihm nahestehenden Personen zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigt, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, kann über ein gesondertes Ansuchen Wohnbeihilfe zuerkannt werden, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diesen im Sinne des § 13 gleichgestellt ist.

(2) Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien (§ 16) der Landesregierung festzulegen.

§ 19

§ 19 Zinsenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Fremddarlehen im Sinne des Abs. 2, die zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen aufgenommen werden, können Zinsenzuschüsse gewährt werden.

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn es sich um ein in Euro denominiertes Hypothekar- bzw. Bauspardarlehen handelt, bei dem

1. die Laufzeit höchstens 32,5 Jahre beträgt;

2. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung dekursiv, kalendermäßig (kal./kal.) und netto erfolgt;

3. die höchstmögliche Verzinsung des Darlehens durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wird;

4. Jahreszinssatz und Gesamtbelastung entsprechend § 33 Bankwesengesetz berechnet und der Darlehensnehmerin bzw. dem Darlehensnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden und

5. eine jederzeitige Umschuldung oder Rückzahlung des Darlehens durch die Darlehensnehmerin bzw. den Darlehensnehmer bei kontokorrentmäßiger Abrechnung und ohne Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart ist.

(3) Das im Sinne des Abs. 2 aufgenommene Fremddarlehen wird nur bis zu einer Höhe eines fiktiven Landesdarlehens für die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Zinsenzuschüsse gefördert. Das prozentuelle Höchstausmaß an Zinsenzuschüssen ergibt sich aus der Differenz des Prozentsatzes des aufgenommenen Fremddarlehens und des Prozentsatzes eines fiktiven Landesdarlehens. Die während der Bauzeit anfallenden Darlehenszinsen können für einen Zeitraum von höchstens acht Monaten ab erster Darlehenszuzählung vermindert um den Prozentsatz eines fiktiven Landesdarlehens seitens des Landes übernommen werden. Die Darlehenszuzählung erfolgt in Teilbeträgen.

(4) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist festzulegen, dass diese eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an die zu Unrecht empfangenen Zuschüsse zurückgefordert werden, wenn

1. das Fremddarlehen gekündigt bzw. zur Gänze getilgt wurde;

2. die Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht eingehalten werden;

3. das Fremddarlehen oder die Wohnungen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht eingehalten werden oder

4. das Eigentum (Wohnungseigentum) am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragen wurde.

(5) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist ferner festzulegen, dass diese vorübergehend anteilsmäßig für einzelne Wohnungen eingestellt werden, wenn

1. eine Wohnung ab Benützungsfreigabe länger als sechs Monate leer steht oder

2. die Dauer der Vermietung an nicht begünstigte Personen zwölf Monate oder die Leerstehung einer Wohnung während der Darlehenslaufzeit sechs Monate übersteigt.

(6) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

5. Abschnitt

Wohnbauförderungsbeirat

§ 20

§ 20 Einrichtung und Aufgaben

(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist zur Beratung von Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, ein Wohnbauförderungsbeirat einzurichten.

(2) Er unterstützt die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Wohnbauförderung, insbesondere bei der Erlassung von Landeswohnbauförderungsgesetzen, der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien sowie bei Fragen der Finanzierung der Wohnbauförderung.

(3) Ansuchen zur Gewährung von Förderungen zur Errichtung und Sanierung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie von Zinsenzuschüssen sind dem Wohnbauförderungsbeirat vor Bewilligung durch die Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen. Alle übrigen Förderungen und Nachförderungen können - soweit in den entsprechenden Richtlinien gemäß § 16 nicht anders festgelegt ist - dem Wohnbauförderungsbeirat nach Bewilligung durch die Landesregierung zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Für die Tätigkeit des Wohnbauförderungsbeirates wird keine Entschädigung gewährt.

(5) Die Landesregierung hat in Satzungen nähere Bestimmungen über den Wohnbauförderungsbeirat festzulegen.

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21

§ 21 Verweisungen

(1) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw. auf jene Fassung, die sie durch Änderung bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

2. Bauträgervertragsgesetz (BTVG), BGBl. I Nr. 7/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 159/2013,

3. Ehegesetz, dRGBl. 1938 S. 807, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 59/2017,

4. Eingetragene Partnerschafts-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2017,

5. Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 32/2018,

6. Mietrechtsgesetz - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2014,

7. Signatur- und Vertrauensdienstegesetz - SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 32/2018,

8. Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 828/1992,

9. Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 800/1993,

10. Wohnbauförderungsgesetz 1984 - WFG 1984, BGBl. Nr. 482/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 131/2001,

11. Wohnhaussanierungsgesetz - WSG, BGBl. Nr. 483/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 460/1990,

12. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 26/2018.

§ 22

§ 22 Auflösung des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds

(1) Der Burgenländische Wohnbauförderungsfonds wurde mit Inkrafttreten am 1. Jänner 2005 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005 (LGBl. Nr. 1/2005), aufgelöst.

(2) Sämtliche getätigte Zahlungen zugunsten oder zulasten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Burgenland zugerechnet.

(3) Für Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds das Land Burgenland als Förderungsgeber tritt.

(4) Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Burgenland zu

§ 23

§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft.

(2) Richtlinien auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens am 1. September 2018 in Kraft; nach dem 1. September 2018 erlassene Richtlinien dürfen rückwirkend, frühestens jedoch mit diesem Tag, in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der geltenden Fassung, außer Kraft.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVG 2005, LGBl. Nr. 20/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2015, außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 24

§ 24 Übergangsbestimmungen und Umsetzungshinweise

(1) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, gemäß § 41 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und gemäß § 33 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften dieser Gesetze hinsichtlich der Darlehenskonditionen (insbesondere der Laufzeit, der Verzinsung und der Annuitäten) weiterhin anzuwenden, ebenso auf Bauvorhaben für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 13 Abs. 4 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991, sowie gemäß § 11 Abs. 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 ergangen ist. Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 11 Abs. 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 erteilt wurde, bei denen die gänzliche Zuzählung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht erfolgt ist, gelten bis zur gänzlichen Zuzählung des Darlehens die bisherigen Bestimmungen.

(2) Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005 zugesichert wurden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Ablauf der jeweils zuerkannten Gültigkeitsdauer weiterhin anzuwenden.

(3) Die Verordnung über die Höchstverzinsung von Fremddarlehen, LGBl. Nr. 51/2012, gilt als Verordnung im Sinne des § 19 dieses Gesetzes weiter.

(4) Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005 erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligkeitstatbestände sowie die Bestimmungen der vorzeitigen Darlehenstilgung dieses Gesetzes anzuwenden. Die Überschreitung der Wohnnutzfläche von 150 m² im Eigenheimbereich stellt jedenfalls keinen Kündigungsgrund mehr dar.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu bearbeiten.

(6) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 S. 44;

2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;

3. Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12;

4. Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;

5. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.