§ 15 Endabrechnung
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
(1) Im Darlehensvertrag ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauausführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.
(2) Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen und Reihenhäuser entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.
(3) Nähere Bestimmungen sind in den Richtlinien (§ 16) festzulegen.
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