(1) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen von natürlichen Personen zum aushaftenden Betrag ist mit Zustimmung des Landes möglich, wenn es sich bei der Übernehmerin oder dem Übernehmer um eine förderungswürdige Person handelt und das höchstzulässige Jahresnettoeinkommen gemäß den geltenden Richtlinien (§ 16) nicht überschritten und das monatliche Mindesteinkommen gemäß den geltenden Richtlinien nicht unterschritten wird.
(2) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen ist mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.
(3) Bei Erwerb des Eigentums oder Wohnungseigentums durch natürliche Personen ist die, auch anteilige, Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen von Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigung mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.
(4) Bei Darlehensübernahmen bei einer Ehescheidung (im Zusammenhang mit § 98 des Ehegesetzes) verbleibt die oder der die Ehewohnung verlassende Ehegattin oder Ehegatte zumindest Ausfallsbürgin oder Ausfallsbürge, sofern nicht einer gänzlichen Haftungsentlassung seitens des Landes zugestimmt wird. Bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind die Bestimmungen des § 41 EPG sinngemäß anzuwenden.
(5) In die Bestimmungen der Zusicherung und des Darlehensvertrages ist im Falle einer Darlehensübernahme vollinhaltlich einzutreten.
(6) Im Falle der Rechtsnachfolge aufgrund eines Todesfalles sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 5 sinngemäß anzuwenden.
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