(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind unter Verwendung der dafür bestimmten Formblätter - innerhalb der in den Richtlinien gemäß § 16 festgelegten Frist - an das Amt der Burgenländischen Landesregierung zu richten. Diese können auch auf elektronischem Weg direkt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung erfasst oder durch das zuständige Gemeindeamt übermittelt werden.
(2) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien gemäß § 16 dienen.
(3) Förderansuchen sind von den Ehegatten, den eingetragenen Partnerinnen oder Partnern oder den Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten gemeinsam einzubringen. Bei einem auf elektronischem Weg eingebrachten Förderansuchen, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz versehen ist, ist erforderlichenfalls die eigenhändige Unterfertigung des Förderansuchens auf Verlangen dem Amt der Burgenländischen Landesregierung nachzuweisen.
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