§ 9 Gebühren- und Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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