§ 11 Förderarten
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
(1) Die Förderungen können zuerkannt werden in Form von:
1. der Gewährung von Förderungsdarlehen;
2. der Gewährung von Zinsenzuschüssen, Annuitätenzuschüssen oder sonstigen Zuschüssen;
3. der Gewährung von Wohnbeihilfen.
(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, als die Förderungswerberin oder der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.
(3) Förderungsdarlehen und Zuschüsse dürfen auch nebeneinander zuerkannt werden.
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