(1) Für die Rückzahlung von Fremddarlehen im Sinne des Abs. 2, die zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen aufgenommen werden, können Zinsenzuschüsse gewährt werden.
(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn es sich um ein in Euro denominiertes Hypothekar- bzw. Bauspardarlehen handelt, bei dem
1. die Laufzeit höchstens 32,5 Jahre beträgt;
2. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung dekursiv, kalendermäßig (kal./kal.) und netto erfolgt;
3. die höchstmögliche Verzinsung des Darlehens durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wird;
4. Jahreszinssatz und Gesamtbelastung entsprechend § 33 Bankwesengesetz berechnet und der Darlehensnehmerin bzw. dem Darlehensnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden und
5. eine jederzeitige Umschuldung oder Rückzahlung des Darlehens durch die Darlehensnehmerin bzw. den Darlehensnehmer bei kontokorrentmäßiger Abrechnung und ohne Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart ist.
(3) Das im Sinne des Abs. 2 aufgenommene Fremddarlehen wird nur bis zu einer Höhe eines fiktiven Landesdarlehens für die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Zinsenzuschüsse gefördert. Das prozentuelle Höchstausmaß an Zinsenzuschüssen ergibt sich aus der Differenz des Prozentsatzes des aufgenommenen Fremddarlehens und des Prozentsatzes eines fiktiven Landesdarlehens. Die während der Bauzeit anfallenden Darlehenszinsen können für einen Zeitraum von höchstens acht Monaten ab erster Darlehenszuzählung vermindert um den Prozentsatz eines fiktiven Landesdarlehens seitens des Landes übernommen werden. Die Darlehenszuzählung erfolgt in Teilbeträgen.
(4) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist festzulegen, dass diese eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an die zu Unrecht empfangenen Zuschüsse zurückgefordert werden, wenn
1. das Fremddarlehen gekündigt bzw. zur Gänze getilgt wurde;
2. die Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht eingehalten werden;
3. das Fremddarlehen oder die Wohnungen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht eingehalten werden oder
4. das Eigentum (Wohnungseigentum) am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragen wurde.
(5) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist ferner festzulegen, dass diese vorübergehend anteilsmäßig für einzelne Wohnungen eingestellt werden, wenn
1. eine Wohnung ab Benützungsfreigabe länger als sechs Monate leer steht oder
2. die Dauer der Vermietung an nicht begünstigte Personen zwölf Monate oder die Leerstehung einer Wohnung während der Darlehenslaufzeit sechs Monate übersteigt.
(6) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
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