(1) Unbeschadet der in den Richtlinien (§ 16) jeweils statuierten Voraussetzungen muss das Förderungsdarlehen - gegebenenfalls anteilsmäßig - zu Gunsten des Landes im Grundbuch grundsätzlich im ersten Rang sichergestellt werden. Bei Eigenheimen ist eine Sicherstellung auf allfälligen einzelnen Anteilen jedenfalls nicht ausreichend.
(2) Ist die sofortige Einverleibung des Pfandrechts nicht möglich oder zweckmäßig, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines öffentlichen Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes als zwischenzeitige Sicherstellung angenommen werden.
(3) In den Richtlinien (§ 16) kann festgelegt werden, dass bis zu einer bestimmten Höhe des Förderungsdarlehens eine grundbücherliche Sicherstellung entfallen kann, außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für eine grundbücherliche Sicherstellung.
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