Die Landesregierung kann unter Wahrung der in § 1 festgelegten Förderungsgrundsätze und zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen im Bereich von Wohngebäuden Richtlinien für befristete Sonderförderaktionen beschließen. In diesen Richtlinien können von diesem Gesetz abweichende Regelungen betreffend Förderarten oder einzelne Fördervoraussetzungen getroffen werden. Sonderförderaktionen können Anreize für verstärkte ökologische und energetische Maßnahmen setzen und sollen eine effiziente Abwicklung der Förderungen gewährleisten. Die Richtlinien der Sonderförderaktion sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen und unter der Internetadresse der Landesregierung bereit zu stellen.
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