(1) Der Burgenländische Wohnbauförderungsfonds wurde mit Inkrafttreten am 1. Jänner 2005 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005 (LGBl. Nr. 1/2005), aufgelöst.
(2) Sämtliche getätigte Zahlungen zugunsten oder zulasten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Burgenland zugerechnet.
(3) Für Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds das Land Burgenland als Förderungsgeber tritt.
(4) Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Burgenland zu
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