(1) Die Förderungsmittel werden durch Erträge der Landesabgabe Wohnbauförderbeitrag, durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsbeträge) aus Förderungsmitteln, durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln, durch Zweckzuschüsse des Bundes und durch Haushaltsmittel des Landes aufgebracht.
(2) Das Land hat die Rückflüsse aus Förderungsmitteln auf einem gesonderten Konto zu führen.
(3) Das Land hat die Mittel gemäß Abs. 1 zu verwenden für
1. Maßnahmen der Förderung gemäß § 1 Abs. 1,
2. Kosten der Verwaltung und Eintreibung von Forderungen des Landes aus Fördermaßnahmen,
3. Kosten für die fachliche Beratung über Wohnbau, Wohnbausanierung, Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden und Einsatz von alternativen Energieformen,
4. Maßnahmen zur Sicherstellung der nachhaltigen Versorgung der burgenländischen Bevölkerung mit kostengünstigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen, oder
5. Kosten der Wohnbauforschung.
(4) Von den im Sinne des Abs. 1 aufzubringenden Mitteln dürfen für Maßnahmen der Wohnbauforschung höchstens 0,1% der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch genommen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden