(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. die Art der Förderung,
2. den Förderungsgegenstand und die jeweils maßgeblichen Voraussetzungen,
3. die Förderhöhe,
4. die in den Fördervereinbarungen festzulegenden Verpflichtungen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers,
5. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,
6. die Bedingungen für die Flüssigmachung des zugesicherten Förderungsbetrages,
7. die Beendigung oder Kündigung des zugesicherten Förderungsbetrages (sofern nicht im Gesetz geregelt) und
8. die energetischen und ökologischen Mindestanforderungen.
(2) In den Richtlinien sind die Ermittlung des Nettoeinkommens, die Obergrenze des Jahreseinkommens und der Nachweis über das monatliche Mindesteinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzulegen.
(3) Bei der Gewährung von Förderungsdarlehen sind die Darlehensbedingungen und Tilgungspläne in den Richtlinien festzulegen.
(4) Die Richtlinien können auch Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Förderungen vom Rechtsnachfolger übernommen werden können.
(5) Die Landesregierung kann im Einzelfall bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe zur Vermeidung von sozialen Härtefällen Ausnahmen zulassen.
(6) Die Landesregierung hat dem Burgenländischen Landtag über geplante wesentliche Änderungen der Richtlinien zu berichten.
(7) Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen und unter der Internetadresse der Landesregierung bereit zu stellen.
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